Folge 17: Wirtschaftliche Entscheidungen & Betriebsrat: Was wirklich gilt
Shownotes
Was muss der Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wissen – und was nicht?
Diese Folge von Legal Leading beleuchtet die Informations-, Beratungs- und Interventionsrechte nach §§ 108 und 109 ArbVG und zeigt, wie weit die Einbindung des Betriebsrats bei Restrukturierungen tatsächlich reicht.
Zwischen Transparenzpflicht und Geschäftsgeheimnis wird deutlich: Das Gesetz verlangt Einbindung – aber keine wirtschaftliche Mitbestimmung. Einordnung, Klarstellung und praktische Leitlinien für Unternehmen in bewegten Zeiten.
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00:00:04:
00:00:07: Herzlich willkommen zur Liegel-Lieding der Arbeitsrechtsgeit.
00:00:10: Ich bin Katharina Körber-Riesack
00:00:12: und ich bin Julia Berger.
00:00:14: Wir sind Rechtsanwältinnen bei der Körper-Riezag-Rechtsanwalts GmbH und bieten in diesem Podcast Einblicke, in aktuelle Themen und Fragestellungen des Arbeitsreichts fundiert verständlich und auf Augenhöhe.
00:00:24: Dabei blicken wir über das juristische hinaus.
00:00:26: betracht noch gesellschaftliche, wirtschaftliche und politischer
00:00:29: Zusammenhänge.
00:00:30: Schön dass Sie dabei sind.
00:00:34: Diese Folge von Legal Leading der Arbeitsrecht-Guide
00:00:36: wird präsentiert von
00:00:37: LexisNexis, Ihr
00:00:38: Partner für digitale Rechtsinformation und juristische Innovation.
00:00:42: Mehr erfahren Sie unter www.lexisnexis.at.
00:00:46: Willkommen zu einer neuen Folge von legal leading!
00:00:49: Julia ich freue mich dass wir hier wieder zusammensitzen.
00:00:52: Wir sind diesmal ja fast ein bisschen spät dran mit unserer Märzfolge aber jetzt ist auch unsere Producerin Anna wieder da und deswegen können wir wieder loslegen.
00:00:59: Ja, ich freue mich auch sehr.
00:01:00: Bei uns hat sich in den letzten Wochen einiges getan.
00:01:02: Vielleicht beginnen wir mit einem kurzen Blick ins Team?
00:01:06: Sehr gerne!
00:01:07: Julia Englader ist wieder Teil unserer Kanzlei.
00:01:09: Sie war ja schon seit der Gründung im Jahr zehntin, damals noch als Rechtsanwärterin später als Anwältin bei uns und hat uns vor drei Jahren verlassen um in Haus zu gehen und den Leitenden der juristische Funktionen in einem internationalen Unternehmensumfeld zu arbeiten.
00:01:23: Und seit März ist sie jetzt wieder als Rechtsanwältin zu uns zurückgekehrt und ich bin wirklich sehr, sehr happy fachlich und menschlich.
00:01:30: Also wäre sie nicht weg gewesen?
00:01:31: Ja wir sind alle sehr froh drüber mit Freunden auch sehr darüber!
00:01:35: Und wir gratulieren Hannah Lutz ganz herzlich zur Promotion.
00:01:38: Sie ist rechtsanwärts an Wert darin in unserem Team und auch Teil der Redaktion dieses Podcasts schon ein tolles Team das wir da haben.
00:01:45: Ja, viele unserer Folgen tragen ja auch die Handschrift von Frau Doktor Lutz.
00:01:50: Mit dieser Mischung aus Praxis wissenschaftlicher Vertiefungen und redaktioneller Sorgfalt widmen wir uns heute einem Thema das derzeit wieder viele Unternehmen beschäftigt – die Rolle des Betriebsrats bei wirtschaftlichen Angelegenheiten.
00:02:07: Damit kommen wir zu unserem heutigen Deep Dive und dem Thema der heutigen Folge.
00:02:11: Welche wirtschaftliche Auskunfts- und Informationsrechte stehen den Betriebesrat zu?
00:02:14: Und was ist besonders bei Restrukturierungen zu beachten?
00:02:18: Man kommt an dem Thema ja kaum vorbei im Augenblick.
00:02:20: Der Wirtschaft in Österreich geht es schlecht, die aktuelle Energiekrise lässt nichts Gutes hoffen – im öffentlichen Bereich herrscht extremer Spardruck und damit gehen natürlich auch weitreichende Probleme für Unternehmen einher.
00:02:32: Steigen die Kosten, bricht die Auftragslage ein oder werden langebezogene Förderungen eingestellt?
00:02:37: Sind Unternehmen bzw.
00:02:38: deren Geschäftsführung zu harten Schnittengezwungen?
00:02:41: In den allermeisten Fällen bedeutet dies Einsparungen beim Personal!
00:02:45: Genau solche wirtschaftlichen Entscheidungen betreffen die Belegschaft.
00:02:48: Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier, wie viele andere europäische Rechtsordnungen eine gewisse... kollektiven Interessensausgleich vor, damit Sparmaßnahmen des Betriebsinhabers zumindest teilweise sozial abgefedert werden können.
00:03:02: Das Betriebserfassungsrecht sieht hier bestimmte wirtschaftliche Informations- und Beteiligungsrechte vor von denen wir uns heute zwei genauer ansehen.
00:03:11: Dabei steht vor allem die Frage im Mittelpunkt wann und wie muss bei wirtschaftlichen Entscheidungen der Betriebesrat eingebunden werden?
00:03:17: Und vor allem welche Zahlen unterlagen müssen betriebs Inhaber bzw.
00:03:21: Unternehmensleitungen auf den Tisch legen?
00:03:24: Ja, nehmen wir als Beispiel den bereits begonnenen Personalabbau bei KTM der ja auch gerade wieder in den Schlagzeilen ist.
00:03:30: Das zeigt ziemlich deutlich wie schnell wirtschaftliche Entscheidungen auch arbeitsrechtlich präsent werden – es ist ja schon ohne Zwei des großen KTM-Dramas.
00:03:38: vergessen wird nämlich oft in der Praxis der Zeithorizont.
00:03:42: Große Personalmaßnahmen sind ja oft nur ein Teil eines sehr komplexen Restrukturierungsplans die sich auch laufend ändern kann und für den sehr viele Parameter eine Rolle spielen.
00:03:51: Das heißt Entscheidungen über Personalmaßnahmen werden selten ad hoc getroffen, sondern sind meistens das Ergebnis monate oder jahrelanger Planung.
00:03:59: Spannend ist in dem Zusammenhang wie und vor allem wann die Belegschaftsvertretung in die Planung und Umsetzung solcher Maßnahmen einzubeziehen ist?
00:04:06: Was wir in der Beratung häufig merken, es herrscht in der Praxis oft grundlegend falsche oder zumindest von einer Gesetzeslage stark abweichende Vorstellungen darüber welche Mitwirkungsrechte der Betriebsrat hat und wie stark... die wirtschaftliche Mitbestimmung eigentlich ausgeprägt ist.
00:04:20: Wieso oft hilft im Blick ins Gesetz und wir schauen uns in diesem Zusammenhang konkret Paragraf hundert acht Arbeitsverfassungsgesetz an?
00:04:27: Der Gesetzgeber arbeitet bei den wirtschaftlichen Informations- und Beteiligungsrechten mit einem abgestuchten System.
00:04:33: zunächst Informations, Beratungs- und Interventionsrechte nach Paragraph Hundert Acht ABVG Und wenn wirtschaftlich Maßnahmen eine bestimmte Intensität erreichen kommen die speziellen Regeln zu Betriebsänderungen nach Pargraf Hundert Neuen ABVGs Spiel.
00:04:47: Wollen wir gleich mal mit dem Kernstück beginnen und uns die Informationsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten genauer anschauen?
00:04:54: Gerne, im Paragraf hundert acht Absatz eins abvorgehen wird normiert dass der Betriebesinhaber den Betriebersrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebens sowie über deren voraussichtliche Entwicklung.
00:05:06: Über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den Mengen und wertmäßigen Absatz Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Erhebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren hat.
00:05:22: Diese Informationspflicht wird jedenfalls durch ein entsprechendes Verlangen des Betriebensrats ausgelöst, mit einer Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes in den Jahr zwei Jahrzehnten wurde außerdem klargestellt dass die Information rechtzeitig und vollständig erfolgen muss sodass der Betriebsrat eine fundierte Stellungnahme vorbereiten kann.
00:05:38: Zudem ist in Konzernstrukturen auch über Maßnahmen herrschender Unternehmenauskunft zu geben, wenn diese wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben und natürlich auch den Betriebsinhaber bekannt sind.
00:05:47: Das ist in der Praxis ja auch nicht immer so.
00:05:51: Ja das klingt auf dem ersten Blick einerseits sehr umfassend.
00:05:54: Auf der anderen Seite ist die Vorgeber, dass die Information rechtzeitig und vollständig zur Erfolgen hat, nicht gerade präzise formuliert?
00:06:00: Ja dann hast du Recht!
00:06:01: In der Praxis stellt sich deswegen oft die Frage wie weit gehen jetzt eigentlich diese Informationspflichten Vor allem inhaltlich, wenn z.B.
00:06:09: sensible Geschäftsgeheimnisse betroffen sind?
00:06:11: der bestehenden Rechtsprechung ist zu entnehmen das vom Auskunftsrecht grundsätzlich Kennzahlen wie zum Beispiel Liquidität die Eingmittelquote die Verschuldungsdauer der Cashflow des Unternehmens betroffen sein.
00:06:22: aber auch geplante Unternehmen Aufteilungen oder strategische Investitionen können darunter fallen.
00:06:27: Außerdem ist den Handelsbetrieben, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmern in denen dauernd mindestens dreißig Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind.
00:06:35: Und in sonstigen Betrieben in denen dauern mindestens siebzig ArbeitnehmerInnen beschäftigt sein.
00:06:40: Den Betriebsrat einen Monat nach der Stellung des Jahresabschlusses diese zu übermitteln.
00:06:46: Das gilt im übrigen auch für alle Industrie- und Bergbaubetriebe.
00:06:50: die von dir genannten Informationen lassen sich so in Mais bereits zum Jahresab Schluss ableiten.
00:06:55: Auch wenn das Informationsrecht nach hundert acht Absatz eins abvergegrundsätzlich sehr weit gefasst ist, heißt es aber nicht dass der Betriebsrat automatisch Einsicht in alle Unterlagen bekommen muss die auch der Unternehmensleitung zur Verfügung stehen.
00:07:07: In der Praxis braucht es eben immer eine Abwägung.
00:07:09: auf der einen Seite stehen die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer und auf der anderen die Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens.
00:07:16: entscheidend ist ob eine Information objektiv erforderlich ist damit der Betrieb seine Aufgaben erfüllen kann.
00:07:23: Zudem kann auch immer nur so weit informiert werden, als im Unternehmen oder Betrieb die Informationen selbst zur Verfügung stehen.
00:07:30: Das ist vor allem in Konzernstrukturen wichtig.
00:07:33: Soweit Betriebsinhaber über Vorgänge im Herrschändenunternehmen keine Kenntnis haben können hierüber auch keine Auskünfte erteilen werden.
00:07:40: Das Auskunftsrecht hinsichtlich des Herrschendenunternehmens besteht daher nur im Umfang... des Kenntnisstandes des Betriebsinhabers.
00:07:47: Diese sind also nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen bei Konzernleitungen anzustellen.
00:07:53: Ein detektivischer Ermittlungsaufwand gegenüber der Konzernenleitung wird nicht
00:07:56: verlangt.".
00:07:59: Ebenfalls häufig auftaucht, ist die Frage nach Unterlagen.
00:08:02: Der Betriebsrat möchte in manchen Fällen die Herausgabe konkreter zahlen und unterlangt zum Beispiel Protokolle aus Geschäftsführungssitzungen.
00:08:08: Das Unternehmen hat wiederum natürlich ein Interesse an der Geheimhaltung.
00:08:11: bestimmte Informationen gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten.
00:08:15: da geht es auch um die Reputationen und dem Markt wie regelparagraf.
00:08:18: hundert acht diesen Konflikt.
00:08:21: das Gesetz verpflichtet betrieb sie überhaupt zwar auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
00:08:27: Die Frage ist aber eben was ist erforderlich?
00:08:30: Wenn der Betriebsort aufgrund von regelmäßigen Abstimmungsterminen ohnehin umfassend informiert ist und seinen weiteren Beratungs- und Interventionsrechten damit nachkommen kann, dann ist das grundsätzlich genug.
00:08:41: Es gibt aber eben auch wirtschaftliche Informationen und Unterlagen die der Arbeitgeber auf seiner Seite anstellt.
00:08:47: dazu gehören gerade wenn es wirtschaftlich besonders hart hergeht so was wie Fortbestehensprognosen die vom Wirtschaftsprüfer angestellt werden um das Insolvenzrisiko zu überprüfen.
00:08:57: Das sind Unterlagen auf die der Betriebsrat zunächst einmal keinen Zugriff hat.
00:09:02: Jetzt kann natürlich argumentiert werden, dass das in Auftrag geben einer Fortbestehensprognose beim Wirtschaftsprüfer schon etwas ist was mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu tun hat.
00:09:11: Aber es bestehen eben Geheimhaltungsinteressen auf Seiten des Arbeitgebers, die wohl damit begründet sind, dass man hier keine unnötige Aufregung reinbringen will.
00:09:18: Solange hier eine positive Fortbestehensprognose oder andere Lösungen noch möglich sind, man stets sich mal vor in welche Aufregungen ein Unternehmen versetzt und wenn man die Belegschaft eben über sowas zu früh informiert.
00:09:31: Das wäre so eine Abwägung!
00:09:32: Ganz genau.
00:09:33: demnach besteht beispielsweise auch keine Verpflichtung dazu, einen noch nicht im Firmenbuch veröffentlichten Lagebericht im Sinne des Paragraphs.
00:09:43: In seinem Lagerbericht ist der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens darzustellen.
00:09:50: Der Bericht enthält also ein möglichst getreues Bild des Vermögens, Finanz- und Ertragslages sowie der wirtschaftlichen Risiken und Ungewisserten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.
00:10:01: Eine Übermittlung an den Betriebsrat wäre hier nicht sachgerecht und würde die Arbeitgeber ungebührlich belasten.
00:10:07: Außerdem kann der betriebsrätten Lagerbericht nach der Veröffentlichung im Filmbuch ohnehin einsehen, wenn es eine veröffentlichungspflicht gibt.
00:10:16: Genau, ebenfalls nicht zu übermitteln sind die Angaben des Börger auf zwei neun und dreißig Absatz eins, Ziffer zwei bis vier UGB.
00:10:22: Darin ist geregelt das Mittelgroße und große Gesellschaften besondere Informationen im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung offenzulegen haben.
00:10:32: Dem Betriebsrat gegenüber müssen zum Beispiel auch keine Angaben über die verschiedenen Bezüge von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einer Gesellschaft gemacht werden.
00:10:39: Auch nicht über Abfertigungen und andere Zahlungen.
00:10:42: Grund dafür ist, dass diese Angaben ja in den Personenkreis betreffen dessen Interessenvertretung eben nicht dem Betriebesrat obliegt.
00:10:48: Und da hier der Betrieb seit einfach keiner Vertretungsaufgaben zukommen macht es natürlich auch Sinn das die Arbeitgeberseite dieser Informationen mit dem Betrieb nicht teilen muss.
00:10:57: Besondere inhaltliche Vorgaben gibt es im Paragraf hundert acht Absatz zwei A, ab vor Gehenfall eines Betriebsüberganges.
00:11:04: Hier ist über den Grund des Betriebesübergangs zu informieren als über die unternehmerischen Überlegungen, die rechtlichen Form der Maßnahme sowie so weit möglich über die Person des Übernehmers- und dessenwirtschaftliche Beziehungs- also konzernmäßige Verbindungen.
00:11:18: Darüber hinaus sind die voraussichtlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmerinnen darzustellen – insbesondere die arbeitsrechtlichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs.
00:11:29: Außerdem ist über geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebesübergang zu informieren.
00:11:33: aber hier wird die Informationspflicht relativiert natürlich nur so weit als diese in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang stehen und ursächlich damit zusammenhängen?
00:11:43: Kommen wir noch zur Form der Bereitstellung von Unterlagen.
00:11:46: Da kommt es vor allem auch auf die Art und den Umfang der angeforderten Unterlagen an, In der Praxis kann die zur Verfügung Stellung der Unterlagen entweder im Papierform mit der Aufforderung an dem Betriebesrat das dieser selbstständig entsprechende Scans-Kobin anfertigt erfolgen oder die zur Verfügungsstellungen der Unterlage im Papirform zum Mitnehmen unter Anführungszeichen Eine elektronische Übermittlung ist zwar in der Regel völlig ausreichend von einer digitalen zur Verfügung Stellung raten wir aber grundsätzlich ab, das kommt natürlich immer auf dem Einzelfall drauf an.
00:12:17: Aber grundsätzlich würden mir es nicht empfehlen dies besser weil die Unterlagen dann sehr leicht weiter verbreitet werden können.
00:12:24: Zudem sollte man den Betriebsrat als Arbeitgeber auch nochmals explizit auf seine Geheimnisschutzpflichten und den Umstand, dass die Unterlagen nur der Ausübung der vom mandatorfasten Interessen Bienen hinweisen.
00:12:37: In dem Zusammenhang vielleicht noch eine kurze Ergänzung in aufsichtsratspflichtigen Unternehmen gibt es ja auch immer Arbeitnehmervertreter oder in aller Regel Arbeitnehmer Vertreter, die vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendet werden.
00:12:49: Die haben natürlich auch Zugang zu vielleicht deutlich noch detaillierteren wirtschaftlichen Informationen.
00:12:55: Dort gibt's aber eigene Geheimhaltungsverpflichtungen und diese Informationen dürfen nicht in der Form verwendet werden wie die Informationen, die eben zum Beispiel nach den Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden.
00:13:07: Es ist etwas, was in der Praxis auch oft vermischt wird aber eigentlich streng zu trennen ist.
00:13:12: Du hast ja jetzt auch schon kurz diese grundsätzliche Information ergänzende Beratungsrecht des betriebsrats- und wirtschaftlichen Angelegenheiten angesprochen.
00:13:20: Wie so eine Beratung im Detail aussieht, können wir im Unionsrecht nachlesen.
00:13:25: In der EU-Richtlinie two-two-fourzehn EG ist das sogenannte Anhörungsrecht der Arbeit neben Form eines Dialoges geregelt.
00:13:33: Also es muss eine Art Meinungsaustausch zwischen Betriebsinhaber und Betriebesrat geben.
00:13:37: Der Betriebersrat muss Gelegenheit bekommen Fragen zu stellen aber auch hier können berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Betriebsinhabers bestehen.
00:13:45: also es kann alles gefragt werden.
00:13:47: Es muss vielleicht nicht alles beantwortet werden.
00:13:50: Wer auf Arbeitgeberseite einer derartigen Beratung teilnimmt, muss entscheidungsbefugt sein oder zu ministerierten Zugang zu einer entscheidingsbefuchten Person haben.
00:14:00: Damit ist sichergestellt bzw soll sichergestellt werden dass einerseits der Betriebsrat qualifizierte Antworten auf seine Fragen bekommt aber auch das die Interessen des Unternehmens selbst gewahrt bleiben.
00:14:12: Lass uns vielleicht einen Schritt weitergehen, denn neben Informationen und Beratung gibt es ja noch ein drittes Element das sogenannte Interventionsrecht.
00:14:19: Was steckt dahinter?
00:14:21: Das Interventionsrecht ist eigentlich gar nichts Neues, sondern im allgemeinen Mitwirkungsrecht des Betriebsrats angelegt.
00:14:26: Paragraf hundert-achter wenigstens nochmal besonders ausdrücklich vermutlich weil bei wirtschaftlichen Fragen eben eine größere Tragweite des Intervationsrechts besteht.
00:14:34: Der Betriebesrat Tariff im Rahmen dieses Interventionsrechts Anregungen und Vorschläge machen zum Beispiel zu wirtschaftlichem Plänen-, Investitionsprojekten oder auch zur Personalplanung.
00:14:45: Die wirtschaftliche Entscheidung selbst liegt aber immer beim Unternehmen.
00:14:48: die Österreichische Betriebsverfassung geht nämlich von einem grundsätzlichen Alleinbestimmungsrecht des Betriebes-Inhabers über Führung und Leitung des Betriebens aus.
00:14:57: Die Belegschaft hat also nur insofern einen Anspruch auf einen Teilhabe, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist.
00:15:03: Auf darüber hinausgehende Informationen bzw.
00:15:06: auch Interventionen hat die Belegenschaft keinen Anspruch – und zwar selbst dann nicht wenn diese vom Standpunkt der Vertretung der Arbeitnehmerinneninteressen wichtig wären!
00:15:15: Stehen die Arbeitgeber also in regelmäßigem Austausch mit dem Betriebsort, bestehen in der Regel auch keine Probleme mit dessen wirtschaftlichen Informations- und Beteiligungsrechten.
00:15:23: Was passiert eigentlich in Fällen, in denen tatsächlich ein Verstoß gegen Paragraph hundert acht vorliegt?
00:15:27: Also der Betriebesinhaber hier seinen Informationspflichten nicht nachkommt.
00:15:32: Ja Rechtsstreitigkeiten aus Paragrafhundert Acht abvg sind Streitigkeiten.
00:15:40: Ist der Betriebsrat also der Meinung, dass sein Recht verletzt wurde?
00:15:43: Kann er mittels Leistungsklagerverfüllung seines Mitbestimmungsrechts klagen.
00:15:47: In diesem Fall hat es sich das zuständige Arbeits- und Sozialgericht mit der Frage auseinanderzusetzen ob die Betriebesinhaber ihren Informationspflichten in ausreichenden Ausmaß nachgekommen sind und wenn nicht die Informationserteilung anordnen.
00:16:05: Solche Verfahren sind aber in der Praxis sehr selten.
00:16:08: Ja, die meisten Arbeitgeber informieren Tendenziell fasst eher zu viel als zu wenig nach unserer Wahrnehmung.
00:16:13: Ja, Verwaltungsstrafe und solche Sanktionen gibt es nur ganz selten konkret bei einem Verstoß gegen die Pflicht des Bergaufhunderts auf Satz drei.
00:16:21: Also wenn eben der Jahresabschluss ab einer gewissen Unternehmensgröße nicht zur Verfügung gestellt wird sind aber sehr geringe Strafen bis zum Jahrzehntausend ein hundetachtzig Euro.
00:16:33: auch das spielt in der Praxis, aber im Wesentlichen keine Rolle.
00:16:36: Die Wirtschaftlinie-Memorationen und Beteiligungsrechte im Paragraf hundert acht ABVG sind aber nicht der einzige in Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Fall, in dem auch wirtschaftliche Entscheidungen mit den Betriebesraten gewissen Außenmaß zu teilen sind.
00:16:50: Ja wie eingangs schon besprochen sind Unternehmen in wirtschaftlich schlechten Zeiten oder auch zur vorbeugenden Effizienzsteigerung gezwungen Personalmaßnahmen zu treffen.
00:16:58: Damit sind wir im Bereich der Betriebsennerung und damit verbundenen Informations- Und ich will gleich vorwegnehmen, viele kennen die Bestimmung wegen des ebenfalls in Bergauf-Hundertneuenabfall gegeregelten Sozialplans.
00:17:12: Aber eigentlich ist Bergaufhundertneun viel mehr.
00:17:16: Er definiert überhaupt erst mal was eine Betriebsänderung ist, baut dann darauf ein ganzes System von Informations und Beteiligungsrechten auf, die wir uns jetzt gleich da noch anschauen.
00:17:26: Aber Eigentlich isst Bergauf Hundertneuan viel mehr.
00:17:29: Er definiert überhaupt erst, was seine Betriebsänderung ist und baut dann ein ganzes System von Informations- und Beteiligungsrechten auf.
00:17:37: Diese Betriebesänderungen auf – und die schauen wir uns jetzt an!
00:17:40: Da spricht so einen gangspannenden Punkt an.
00:17:43: Paragraph number nine unterscheidet nämlich zwischen verschiedenen Beteilligungsrichten.
00:17:48: Es gibt also zwei Ebenen.
00:17:49: da gibt es erstens Informations-, Beratungs- und Interventionsrechte nach Absatz eins bis Absatz zwei, die relativ schwach ausgestaltet sind.
00:17:58: Diese sichern vor allem den Informationsfluss und ermöglichen dem Betriebsrat sich einzubringen.
00:18:03: Es geht also primär um Kommunikation und Dialog, also darum dass der Betriebesrat nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird und Vorschläge gegenüber der Unternehmensführung machen kann wie negative Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen abgefedert werden könnten.
00:18:18: Wichtig zu betonen ist aber auch hier – Die letzte Entscheidung liegt natürlich bei der Unternehmenführung selbst!
00:18:23: Zweitens gibt es das stärkere Instrument des Sozialplans, Nachbarg auf Hundert neun Absatz drei in dem Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen der Betriebsänderungen durch Betriebesvereinbarung geregelt werden können.
00:18:36: legen wir den Fokus heute aber eher auf die wirtschaftlichen Informations- und Beteiligungsrechte.
00:18:40: Was ist eigentlich, nämlich überhaupt eine Betriebsänderung?
00:18:43: Also welche Veränderungen in einem Betrieb oder Unternehmen erfüllen die Voraussetzungen des Baujahrhunderts?
00:18:47: neun?
00:18:48: Ja
00:18:48: ganz, ganz.
00:18:49: grob gesagt quantitative Veränderung wie Stilllegungen oder Einschränkungen örtliche veränderungen wie Verlegungen organisatorische oder qualitative VeränderUNGen etwa neue Produktionsmethoden oder Änderungen der Betriebesorganisation und auch rechtliche Veränderunge wie Umwandlungen beispielsweise.
00:19:06: Wichtig ist aber, nicht jeder Veränderung reicht.
00:19:09: Es muss eine gewisse Erheblichkeit vorliegen.
00:19:11: Eine Betriebsänderung liegt also nicht vor wenn es zu minimalen Änderungen im betrieblichen Abläufen kommt.
00:19:17: wird beispielsweise ein Betriebsteil eingestellt oder wie in einer unserer letzten Folge besprochen die Struktur eines Unternehmens weg von einem klassischen Unternehmen hin zu einer Matrix umgestellt, liegt sehr wohl eine wesentliche Betriebesänderung vor.
00:19:31: diese Folge verlinken wir natürlich auch gerne.
00:19:33: den Shownutz zum Nachhören.
00:19:35: Ist eine Betriebsänderung mal identifiziert?
00:19:38: Gibt es unterschiedliche Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebesrats.
00:19:42: Hier ist ähnlich schon wie beim Hundertachter das erste zentrale Instrument, dass Informationsund Beratungsrecht nach Hundertneunabsetzeins.
00:19:50: auch im Fall einer Betriebsehenderung muss so informiert werden, dass eine Reaktion des Betriebensrats noch möglich ist.
00:19:55: Das heißt, eine Information ist auch in dem Fall der Betriebständerungen schon im Planungsstadium zu erteilen aber... Nicht zu früh, sondern es muss schon eine konkrete Idee sein, deren Auswirkungen auch schon abschätzbar sind.
00:20:07: Also der Betriebsümerer muss sich das auch schon wirklich in Betracht ziehen, eine solche Idee umzusetzen.
00:20:13: Der Betriebesort kann umgekehrt gesprochen auf hundertneuen ABVG gestützt nicht verlangen Zu allen strategischen Beratungen beigezogen werden.
00:20:20: Das wäre ja dann fast so wie wenn er ein Teil des Managements wär.
00:20:23: Das wäre durchaus viel zu früh und zu weit gefasst.
00:20:26: Nicht jeder wirtschaftliche Überlegung etwa im Falle einer Restrukturierung ist in diesem Zusammenhang schon als Planung einer bestimmten Maßnahme zu qualifizieren.
00:20:34: Der Betriebsrat soll aber eben auch nicht vor gänzlich vollendete Tatsachen gestellt werden.
00:20:39: Die Information muss so erfolgen, dass eine Beratung über die Gestaltung der Betriebesänderungen zumindest theoretisch noch möglich ist.
00:20:45: das bedeutet im Planungsstadion bevor die Entscheidung endgültig gefallen ist oder mit der Umsetzung begonnen wird.
00:20:52: Kommen wir noch zum Beratungsrecht und wie so eine Beratung eigentlich abläuft.
00:20:56: Das kann nämlich relativ flexibel an den jeweiligen Fall angepasst werden, der Betriebsrat hat beispielsweise nicht das Recht in einen Fragenkatalog zu übermitteln, den dann das Unternehmen beantworten müsste auch wenn viele Betriebskritze auf diese Idee schon gekommen sind!
00:21:08: Ziel der Information ist, dass der Betriebsrat Vorschläge entwickeln kann.
00:21:12: Etwa wie negative Folgen für die Belegschaft vermieden oder reduziert werden können.
00:21:16: Ein Recht auf die Informationserteilung in einer speziell gewünschten Form gibt es aber nicht.
00:21:21: so hat der OGH beispielsweise zwanzig vierundzwanzig entschieden das wenn der betriebsrad Informationen zum Beispiel in Form einer Powerpoint Präsentation mit den geplanten Maßnahmen inklusive Handouts mit relevantem Datengereiz erhalten hat Die Betriebesinhaber ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen sind.
00:21:36: Ein Fall, in dem diese allgemeine Information auf Paragrafhundert neun Absatz eins nicht ausreicht ist eine sogenannte Massenentlassung.
00:21:44: Nach österreichischen Recht oder Diktion müsste es eigentlich eine Massenkündigung sein – das Unionsrecht verwendet hier aber eher den deutschen Begriff.
00:21:54: A enthält eine Art Mindestkatalog an Informationen.
00:21:57: Die Informationen über die Gründe, betroffene Arbeitnehmergruppen, Beschäftigtenzahlen und den Zeitplan müssen im Falle einer Massenentlassung außerdem schriftlich erfolgen.
00:22:06: Es reicht aber auch eine elektronische Übermittlung oder ein detailliertes Protokoll.
00:22:11: Bevor wir die Klammer zu U-Parka-Fundertneuenabfall geschließen sollten wir noch einen Punkt ansprechen Rechtsstätigkeiten und Sanktionen.
00:22:17: Die Nichterteilung der Information Zumindest im Falle einer Massenkönigung, kann eine Verwaltungsstrafe nach Burger-Fundertsechziger-AbvG nach sich ziehen.
00:22:27: Außerdem gelten auch Streitigkeiten aus Hundburger-Fundertneuenabvogges betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit nach Burger Fünfzig Absatz zwei ASG G. die wesentlichste Sanktion ist aber das ein allenfalls abzuschließender Sozialplan für den Fall der verspäteten Erteilung der Informationen nach Burger wirtschaftlich bessere Leistungen für die Arbeitnehmer vorsehen soll, das heißt es wird teurer weil der Betriebsrat nicht mehr rechtzeitig sich eindringen konnte.
00:22:52: Dabei wurde jüngst auch der UGH gefragt ob in dringenden Fällen der Anspruch des Betriebesrates durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann als ob dem Unternehmen eine gewisse Maßnahme einstwellig untersagt werden kann weil er den Betriebersrat in diesem Fall über die Einführung einer Matrixorganisation im Unternehmen noch nicht informiert hat.
00:23:10: Da OGH hat in diesem Fall die Frage nicht beantwortet, da er ohnehin der Meinung war das der Betriebsrat ausreichend informiert war.
00:23:17: Für die Praxis bleibt die Frage also weiterhin spannend dass sie natürlich besonders relevant ist wenn eine Betriebesänderung zeitlich drängt.
00:23:24: Es ist aber im österreichischen betriebsverfassungsrecht eigentlich keine Form der Mitbestimmung angelegt, die tatsächlich dazu führen würde, dass einer von Betriebsinhaber geplante Maßnahmen wirksam verhindern werden könnte.
00:23:36: Da ist die österreichische Rechtslage aus Arbeitgeber sich deutlich besser als in anderen Staaten, wo durchaus Monate und Jahre lange Blockaden durch Arbeitnehmervertreter entstehen können.
00:23:46: Genau!
00:23:47: In Österreich kann der Betriebsrat am Ende des Tages eine wirtschaftliche Maßnahme nicht verhindern und auch nicht zeitlich besonders verzögern.
00:23:54: Besondere Konsequenzen gibt es im Bereich der Massenentlassungen.
00:23:58: in Bargauf-Fürmundvierzig-Aubsatz III des Arbeitsmarktförderungsgesetzes wird normiert, dass bei einer Anzeige an das AMS gleichzeitig der Nachweis über die Konsultation des Betriebsrats nach Bargau-Fundertneuen zu erbringen ist.
00:24:10: Im Zusammenhang mit der Massentlassungsrichtlinie wird in der Literatur vertreten, dass diese Regelung so zu verstehen ist als auch die tatsächliche Durchführung der Konstitution eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine spätere Königung durch den Arbeitgeber ist.
00:24:22: Rechtsprechung gibt's in Österreich dazu keine.
00:24:24: Abgesehen
00:24:25: von den speziellen Fällen im AMFG wirkt sich die Verletzung der Informationspflicht aber meist nicht auf die organisatorische Maßnahme selbst aus.
00:24:32: Das ist ein sehr wichtiger Punkt für Unternehmen, die befürchten dass eine fehlende Information den gesamten Deal kicken könnte.
00:24:39: das ist in der Regel nicht der Fall.
00:24:42: Wir merken es gerade bei internationalen Restrukturierungen und dass wir da in Österreich deutlich weniger streng sind und Klienten noch das Thema recht sensibel sind.
00:24:49: Vielleicht kann man als Fazit zusammenfassen.
00:24:51: Börger von der neuen ABVG ist kein Stoppschild für unternehmerische Entscheidungen, sondern ein Instrument zur strukturierten Einbindung der Betägerschaft, die Normschaft Kommunikationspflichten ermöglicht Vorschläge des Betriebsrats und im Falle eines Sozialplans auch erzwingbare Lösungen.
00:25:05: Sie respektiert aber gleichzeitig das Prinzip der unternehmerischen Leitungsfreiheit.
00:25:09: Und genau das ist bei den Bestimmungen der Paragrafhundert achthundertneun abvorgehen.
00:25:13: Das Spannende, es werden zwar recht unfassende Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates normiert, das gilt aber nicht nur für die... heute besprochenen Paragrafen.
00:25:22: Das Arbeitsverfassungsgesetz regelt eine Vielzahl an verschiedenen Informations- und Beteiligungsrechten, die sich zum Teil auch überschneiden bzw nicht einfach auseinanderzuhalten sind.
00:25:32: im Einzelfall sind die Rechte der Belegschaft aber immer auch mit den berechtigten Interessen der Arbeitgeber abzuwiegen.
00:25:38: nur weil der Betrieb so eine gewisse Information gerne hätte ist sie nicht automatisch zu erteilen.
00:25:44: Ja, damit schließen wir unseren heutigen kurzen Einblick in die Wirtschaftlichen Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
00:25:50: Wie sich gezeigt hat ist das Thema recht versettenreicher, eröffnet auch noch zahlreichende vertiefende Aspekte, die wir jetzt heute wirklich nur streifen konnten.
00:25:59: Zum Glück haben wir ja in unserem Podcast noch viel vor.
00:26:02: Weiterführende Fragestellungen können wir deswegen gerne ein anderes Mal aufgreifen und näher beleuchten, für heute können wir den Podcast jedenfalls mit dem Fazit beenden.
00:26:11: Gute Vorbereitung an strukturöte Kommunikation sind nicht nur rechtlich geboten sondern auch strategisch klug wenn es um die Information und Beteiligung der Belegschaft im Wirtschaftlichen Fragen geht.
00:26:21: Wie immer gilt, wenn Sie Themenwünsche haben oder Fragen aus Ihrer Praxis, die wir hier aufgreifen sollen.
00:26:25: Freuen wir uns über Ihre Nachricht entweder über LinkedIn oder direkt an podcastatkerber-rihsack.at.
00:26:31: Wir greifen Anregungen regelmäßiger auf und nehmen sie gerne in
00:26:34: unsere Planung mit auf!
00:26:35: Vielen Dank fürs Zuhören bis zur nächsten Folge von
00:26:55: Leading.
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