Folge 16: Matrixorganisationen im Konzern: Arbeitsrechtliche Fallstricke

Shownotes

Matrixorganisationen sind in internationalen Konzernen Realität – arbeitsrechtlich jedoch komplex.

Wer ist tatsächlich weisungsbefugt? Wann liegt eine Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG vor - auch bei rein virtueller Zusammenarbeit? Welches Arbeitsrecht gilt bei grenzüberschreitenden Matrixstrukturen? Und wie funktioniert betriebliche Mitbestimmung nach dem ArbVG?

Gemeinsam mit Univ.-Prof. Dr. Diana Niksova (Universität Innsbruck) beleuchten wir die zentralen Risiken für HR, Legal und Konzernleitungen – von geteilter Weisungsbefugnis bis zur doppelten Betriebszugehörigkeit.

Matrixorganisationen stellen das Arbeitsrecht auf die Probe. Wir zeigen, worauf Unternehmen jetzt achten müssen.

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00:00:04:

00:00:07: Herzlich willkommen zur Liegel-Lieding der Arbeitsrechtsgeit.

00:00:10: Ich bin Katharina Körber-Riesack

00:00:12: und ich bin Julia Berger.

00:00:14: Wir sind Rechtsanwältinnen bei der Körper-Riezag-Rechtsanwalts GmbH und bieten in diesem Podcast Einblicke, in aktuelle Themen und Fragestellungen des Arbeitsreichts fundiert, verständlich und auf Augenhöhe.

00:00:24: Dabei blicken wir über das Juristische hinaus betracht noch gesellschaftliche, wirtschaftliche und politischer

00:00:29: Zusammenhänge.

00:00:30: Schön dass Sie dabei sind.

00:00:34: Diese Folge von

00:00:35: Legal Leading der Arbeitsrechtszeit wird präsentiert von LexisNexis.

00:00:39: Ihr

00:00:39: Partner für digitale Rechtsinformation und juristische Innovation.

00:00:42: Mehr erfahren Sie unter www.lexisnexis.at.

00:00:47: Mittlerweile ist es Mitte Februar, so wie dieses Mal ist das Jahr wirklich noch nie gestartet.

00:00:52: Keine Weihnachtspause, Dauer voll Gas!

00:00:55: Und wenn wir zumindest haben, haben wir es geschafft den Jägerball zu besuchen.

00:00:59: Aber eigentlich war's wirklich schlimm und wir sind komplett unter Wasser nach wie vor.

00:01:03: Wobei ich... Gerade mal zwei Wochen Urlaub hatte ich was, war auch wirklich notwendig.

00:01:07: Ja das stimmt umso mehr ist natürlich ein gutes Sinn!

00:01:10: Team sehr wichtig und unentbehrlich, was wir ja Gott sei Dank haben.

00:01:13: Eine Sache hat den Jahrestart natürlich noch mehr herausgehoben.

00:01:17: Noch ganz am Anfang mitten im Winter haben wir uns zu einer gemeinsamen Tagung in Innsbruck getroffen – im Fokus starten dieses Mal Matrix-Organisationen.

00:01:25: Moderne Organisationsformen die in der Praxis immer häufiger werden aber rechtlich einiges an Komplexität mit sich bringen.

00:01:32: Was bedeuten sie für arbeitsrechtliche Verantwortlichkeiten?

00:01:34: Welche Auswirkungen haben Sie im Sozialrecht und wo lauern steuerrechtliche Stolpersteine, auf den ersten Blick vielleicht gar nicht zieht.

00:01:41: Ja, das ist mittlerweile in international tätigen Unternehmen und nicht nur übrigens in den ganz großen absoluter Alltag.

00:01:49: Und deshalb wollen wir auch die wichtigsten Erkenntnisse, Diskussionen und offenen Punkte aus der Tagung heute mit Ihnen allen teilen.

00:01:55: Nachdem wir von den Teilnehmerinnen der Tagungen wirklich sehr, sehr positives Feedback bekommen haben vor allem auch für die treffende Praxisrelevanz möchten wir die wesentlichen Inhalte eben auch in unserem Podcast teilen und legen heute daher den Fokus auf arbeitsrechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Matrix-Organisationen.

00:02:12: Nachdem es die Tagung nicht geben würde, ohne die Tagungsleiterin haben wir uns diese natürlich heute eingeladen.

00:02:17: Wir freuen uns dass Frau Professorin Dr.

00:02:19: Deanna Nixowar Leiterin des Lehrstuhls für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Innsbruck heute gemeinsam mit uns diesen Podcast aufnimmt.

00:02:26: bevor wir aber in das Interview einsteigen einmal die ganz zentrale Frage was sind eigentlich Matrix-Originationen?

00:02:39: Ja,

00:02:39: Julia.

00:02:39: Der Begriff der Matrix-Organisation kommt ja eigentlich aus der Betriebswirtschaft.

00:02:43: Dort ist er wahrscheinlich schon deutlich geläufiger als im Arbeitsrecht.

00:02:47: Es handelt sich kurz zusammengefasst um eine Organisationsform die bewusst auf klassische Hierarchien verzichtet und Unternehmen sind eben nicht primär entlang einer einzigen Weisungslinie aufgebaut sondern in mehrere meistens gleichrangige Linien gekliedert, die Paranel nebeneinander bestehen.

00:03:02: Zentrale Funktionen wie etwa Personal, IT oder Finanzen können so in funktionsbezogenen Einheiten gebündelt werden während daneben Geschäftsbereiche nach Produkten, Märkten und Kundinnengruppen organisiert sind.

00:03:15: Neben den bereits bestehenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen kommt es im Zuge der Implementierung von Matrixorganisationen also zu einer weiteren parallel laufenden Organisationsstruktur.

00:03:25: Diese besondere Zuordnung der Geschäftsbereich führt zur Überschneidung der Kompetenzbereiche Zellen bezeichnet werden.

00:03:34: Diese mehr-dimensionalen Organisationsstrukturen können auch über Unternehmensgrenzen hinweggestaltet werden.

00:03:40: Gesellschaftsrechtlich und betriebsverfassungsrechtliche Strukturen, können also überlagert werden indem etwa Arbeitnehmer aus mehreren Betrieben oder Unternehmen innerhalb einer Matrixzelle zusammenarbeiten.

00:03:50: Durch immer weiter verbreitete digitale Arbeitsmöglichkeiten kann aber nicht nur über Unternehmen, sondern auch über Staatsgrenzen hinweg zusammengearbeitet werden.

00:03:58: Dies vor allem dann wenn die Zusammensetzung des Teams nur in virtueller Form erfolgt und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen in verschiedenen Ländern entweder dauerhaft oder temporär lediglich mittels digitaler Arbeitsmittel verbunden sind.

00:04:10: In den dargelegten Arbeitsformen werden Arbeitnehmerinnen anders als in klassisch-hierarchischen Unternehmensstrukturen in funktionaler Hinsicht, je nach notwendigen Tätigkeiten und Aufgaben unabhängig von ihrer arbeitsvertraglichen Anbindung an ein bestimmtes Unternehmen oder einem bestimmten Betrieb zu bestimmten Matrixzellen zugeteilt.

00:04:27: Das führt dann eben zu einer Spaltung der Weisungsgebundenheit.

00:04:30: Neben den klassischen Weisungsketten sind dann nämlich auch Anweisungen von Führungskräften innerhalb eines virtuellen Teams oder der virtuelen Arbeitsorganisation zu befolgen.

00:04:39: Ergebnis ist dann eine Teilung der Arbeitgeberbefugnisse in fachlicher organisatorischer und disziplinarischer Hinsicht.

00:04:45: Innerhalb dieser Struktur kommen es also vor, dass Arbeitnehmer zwei in Österreich angestellt sind dort die einen Vertragsarbeitgeber haben bzw.

00:04:52: gegenübersetzen aber gleichzeitig auch in ein international agierendes Team eingegliedert sind dessen Führungskraft an einem ganz anderen Standort im Ausland arbeitet.

00:05:01: Umgekehrt gibt es auch mehr Arbeitnehmer die zwei im Auslands tätig sind aber österreichischen Führungskäuften im Inland zugeordnet werden.

00:05:08: Es wird unsere Hörerinnen nicht verwundern, dass die geschilderten Organisationsstrukturen für Unternehmen und Betriebe in Österreich mit großen Herausforderungen einhergehen.

00:05:16: Und aus diesem Grund haben wir unsere von nun an jährlich stattfindende Tagung gemeinsam mit der Universität Innsbruck und Professor Dr.

00:05:23: Diana Nixuwa dem Generalthema Matrix-Organisationen und Arbeitsrecht gewidmet!

00:05:28: Bei dieser Gelegenheit wurden die verschiedenen Aspekte grenzüberschreitender virtueller Arbeit innerhalb von Matrixstrukturen in verschiedenen wissenschaftlichen Referaten sowie Beiträgen aus der Praxis besprochen.

00:05:39: Wir haben uns angesehen, wie solche Strukturen individualarbeitsrechtlich einzuordnen sind und welche Rolle die betriebliche Mitbestimmung spielt und welche Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Themenunternehmen dabei im Blick behalten

00:05:51: müssen.".

00:05:52: Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem internationalen Personalinsatz in Form von virtuellen Entsendungen und Arbeitskräftüberlassungen in den Konzernen.

00:05:59: Und es wurde diskutiert, welche Erscheinungsformen Betriebsübergänge in internationalen Matrix-Organisationen haben können?

00:06:05: Die Ergebnisse der Tagung finden Sie vollständig im noch zwanzig Zwecksundzwanzig erscheinenden Tagungsband, indem die Referentinnen der Tagungen ihre Vorträge als Beiträge veröffentlichen werden.

00:06:14: Wir werden sie natürlich sobald dieser Tagungsband erschienen ist dran erinnern!

00:06:18: Ergebnis der Tagung war jedenfalls das internationale Matrixorganisation und das bestehende Arbeitsrecht auf die Probe stellen.

00:06:24: Das Arbeitsrecht ist in seinen entscheidenden Bereichen eben nicht unionsrechtlich harmonisiert, die Arbeitswelt ist wie man deutlich schneller als das

00:06:31: Recht.

00:06:32: Welche Fragestellungen vor allem im Arbeitsrecht auftreten, sehen wir uns jetzt gemeinsam mit unserem Gastfrau Universitätsprofessorin Diana Nixower anziehst.

00:06:40: Professorin und Institutsleiterin des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Innsbruck forscht schon lange schwerpunktmäßig zu grenzüberschreitenden Frageställungen und hat sich zuletzt vertiefend mit dem Thema der virtuellen Mobilität von Arbeitnehmern auseinandergesetzt.

00:06:55: Wir freuen uns also sehr in unserem heutigen Podcast ein Expertin in diesem Bereich begrüßen zu dürfen!

00:07:01: Vielen Dank für die Einladung.

00:07:03: Ja, ich freue mich natürlich auch sehr dass du dir heute Zeit genommen hast und auch nach Wien gekommen bist extra um dir mit uns für unsere Hörerinnen höchstaktuelle Fragestellungen rund um Matrixorganisationen anzusehen.

00:07:17: Gerade in der Praxis ist ja diese moderne Arbeitsform in Unternehmen schon eine große Herausforderung und da freuen wir uns natürlich besonders das wir mit dir hier die ausgewiesense Experte in Österreich in diesem Feld bei uns haben.

00:07:30: Wir haben Eingang schon ein wenig über die Struktur von Matrix-Organisationen gesprochen.

00:07:35: Typisch ist hier das Arbeitnehmer ihre Weisungen von verschiedenen Personen erhalten, die unter Umständen auch in anderen Staaten sitzen.

00:07:42: Inwiefern stellt diese eine Besonderheit im Arbeitsrecht dar?

00:07:46: Ja genau, Matrixorganisationen weisen sich eben gerade dadurch aus dass die Erteilung von Weisung durch mehrere Vorgesetzte aus unterschiedlichen Einheiten erfolgt indem man also Funktionale Unternehmensbereiche, das könnte zum Beispiel in einem Automobilkonzern der Einkauf oder Verkauf sein.

00:08:04: Oder IT und divisionale Unternehmen Bereiche z.B.

00:08:08: gegliedert nach Produkten wie in einem Automobilkonzernen, z. B. Autos, Motorräder oder E-Bikes miteinander kombiniert.

00:08:15: Und die Arbeitnehmer sind dann in einer solchen Matrixselle tätig wo sich diese beiden Unternehnensbereichen überschneiden und erhalten auch von zwei verschiedenen Matrixmanager Weisungen.

00:08:27: Matrix Manager eins wird dann häufig auch der Vertragsarbeitgeber sein und Matrix Manager zwei gehört denn der steuernden Einheit an, für die der Arbeitnehmer auch tätig ist.

00:08:39: Es kommt daher zu einem unternehmensübergreifenden Einsatz von Arbeitnehmern und somit so eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen – wir haben es also sozusagen mit einem Arbeitsverhältnis zu tun bei dem das weisungsrecht auf verschiedene Personen aufgespalten.

00:08:55: Ein solches drei-Personales Konstrukt stellt im Arbeitsrecht wohl eine Besonderheit dar, weil in einem klassischen zwei-personalen Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

00:09:07: Der Arbeitnehmer in der Regel auch nur Weisungen von seinem Vertragsarbeitgeber erhält, mit dem er auch den Vertrag abgeschlossen hat – nicht aber von einer weiteren steuerenden

00:09:16: Einheit.".

00:09:17: Und kommt es auch beim Matrixorganisation und zur Überlassung von Arbeitskräften?

00:09:22: Ja, genau.

00:09:22: Wir Arbeitsrechtler denken eben bei solchen drei Personalen Konstrukten sofort an einer Arbeitskräftüberlassung, bei der der Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitsgeber an einem Beschäftiger überlassen wird für den er dann faktisch tätig wird und von dem er fachliche Weisungen erhält.

00:09:43: In Deutschland hat man sich schon intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob das eine Arbeitskräftüberlassung ist in Matrixorganisationen?

00:09:52: Und dort wird in der Regel eine Arbeitskräftüberlassung verneint und zwar mit dem Argument, dass man hier auf den Betriebszweck abstellen sollte.

00:10:00: Wenn in der Matrixselle auch Betriebszwecke des Vertragsarbeitgebers verfolgt werden, wird in Deutschland in der Regel einer Arbeitnehmerüberlassung – wie es dort eben heißt – nicht angenommen, weil bei einer Arbeitnehmer-Überlassungen der Arbeitnehmer nur im Interesse des Beschäftigers tätig wird, nicht dabei im Interessen des Überlaßers, also des Vertrages.

00:10:21: Arbeitgebers.

00:10:23: Aus diesem Grund wird in Deutschland eine Arbeitskräfte-Überlassung nur dann bejaht, wenn nur die Betriebswecke des Matrixmanagers der steuerenden Einheit verfolgt werden.

00:10:31: ist es aber nicht der Fall und in einer Matrix ist es eben häufig so dass Betriebeswecke das Vertragsarbeit Gebers und der steuerten Einheit verfolgt werden dann wieder eine arbeitskräftige Überlassung in Deutschland in der Regel auch verneint.

00:10:46: Für das österreichische Recht überzeugt mich dieser Ansatz allerdings nicht ganz.

00:10:51: In Österreich müssen wir nämlich die Frage, ob eine Arbeitskräftüberlassung vorliegt oder nicht mit § four Arbeitskräfte-Überlassungsgesetz beantworten und hier normiert der Absatz II des § IV AUG vier verschiedene Kriterien, die wie wir alle wissen durch ein Oder miteinander verbunden sind Und nach der Jurigatur genügt eben bereits eines dieser vier Kriterien uns isoliert, damit wir eine Arbeitskräftüberlassung bejahen können.

00:11:23: Das sind im Wesentlichen folgende Kriterinnen in der Ziffer ein.

00:11:26: Schaut man sich an ob... ein, oder besser gesagt kein von den Produkten des Werkbestellers abweichendes und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt wird.

00:11:36: Dann kommt ein Oder.

00:11:38: in der Ziffer II schaut man sich an mit Wessenmaterial- und Werkzeug die Arbeit vorwiegend geleistet wird.

00:11:43: dann kommt wieder ein Oder.

00:11:44: In der Zifa III geht es um die Frage ob die Arbeitnehmer organisatorisch im Betrieb des Werk bestellers eingegliedert sind und dessen Dienst und Fachaufsicht unterliegen.

00:11:55: Und dann wieder oder und in der ZIFA IV geht es um die Frage, wer für den Erfolg der Werkleistung haftet.

00:12:02: Und wie schon gesagt, geht hier der OGH von einer isolierten Betrachtung dieser vier Ziffern aus und bereits eine davon genügt um die Arbeitskräfteüberlassung zu bejahen.

00:12:12: In der Literatur würde das auch immer wieder kritisiert und man hat dafür plädiert, eine Gesamtabwägung vorzunehmen wobei der Schwerpunkt auf der Ziffer drei liegen sollte als auf der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers.

00:12:27: Das wurde insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen argumentiert europäischer Gerichtshof in grenzüberschreitenden Sachverhalten ein engeres Verständnis von Arbeitskräfte-Überlassung hat, als es bei uns im nationalen Rechterfall ist und für den EUGH insbesondere unserer Ziffer drei also die organisatorische Eingliederung um die Dienst- und Fachaufsicht ausschlaggebend sind.

00:12:51: geht man jedoch nach wie vor mit dem OGH davon aus, dass bereits eine der vier Ziffern genügt um eine arbeitskräfte Überlassung zu bejahen.

00:12:59: Dann wird man häufig auch in Matrix-Organisationen zum Ergebnis kommen, da es eine Arbeitskräfteverlassung voraussetzung wäre hier natürlich das überhaupt das österreichische Recht anwendbar ist und wir diese Frage überhaupt nach dem österreichischen Recht zu beantworten haben.

00:13:14: was?

00:13:15: in grenzüberschreitenden Konstellationen und Matrixorganisationen sind ja häufig auch Grenzen.

00:13:22: Das müsste hier also stets als Vorfrage ermittelt werden.

00:13:26: Ja, also der Paragraph IV AUG, den sollten wir uns sowieso einmal für einen eigenen Podcast vorn hemmern.

00:13:32: Der ist nämlich wirklich sehr, sehr spannend!

00:13:34: Wir haben ja auch mit der Ministerin kurz geredet bei der Tagung über diesen Paragrafen und da wurden ja durchaus Wünsche adressiert.

00:13:40: Sie meinte nur dass solche Wünschen immer sehr teuer sind wenn ich das richtig in Erinnerung habe.

00:13:45: Vielleicht auch noch im Praxishinweis... Also ich glaube tatsächlich, dass es in der Praxis häufig ignoriert wird, das Thema einfach Arbeitskräfteüberlassungen weil, glaub' ich, da gar kein Bewusstsein in vielen Organisationen besteht, dass hier eben vielleicht ein geteiltes Weisungsrecht bestehe zwischen zwei Rechtsträgern und das einer dann vielleicht der Beschäftiger ist.

00:14:03: Nämlich da nicht vertragliche Arbeitgeber.

00:14:04: Ich glaube, dass das oft gar nicht wahrgenommen wird.

00:14:07: aber eigentlich sollte offensichtlich die Legelatern.

00:14:11: Du hast es gerade schon angesprochen, das Thema welches Recht ist eigentlich auf solche Arbeitsverhältnisse anzuwenden?

00:14:17: denn in wie du sagst richtigerweise in diesen Matrixorganisationen wird ja sehr oft grenzüberschreitend gearbeitet.

00:14:23: Also gerade in Österreich haben wir ja oft Dachorganisationen oder CEO-Organisationen, wo dann eben jemand zwar in Österreich sitzt aber einen Line Manager oder sowas in Deutschland hat oder irgendwo in Osteuropa dem eher oder sie berichtet wie kommen wieder überhaupt zur Frage des anwendbaren Rechts?

00:14:40: Genau, also das anwendbare Individualarbeitsrecht ist grundsätzlich nach der RUM-I Verordnung zu ermitteln und diese enthält in Artikel VIII eine Kollisionsnorm für Individualarbetsverträge.

00:14:53: Und nach dieser Bestimmung können Arbeitgeberarbeitnehmer zunächst mal eine Rechtswahl treffen und vereinbaren welches Individualarratsrecht anwendbar sein soll.

00:15:02: Allerdings muss man hier im Arbeitsrecht beachten, dass durch eine Rechtswahl zwingende Bestimmungen des jeneigen Rechts das Mangelsrechtswahl anzuwenden wäre und nicht umgangen werden dürfen.

00:15:12: Das heißt auch in dem Falle einer Rechtswahlen muss immer ermittelt werden welches Recht ohne Rechtswahr anzuwendet wäre.

00:15:20: Und hier kommt es nach Artikel acht ab setzweiderum eins Verordnung zunächst mal auf den gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers an.

00:15:28: der ist auch nach der Eulke H. Judicator Beid auszulegen Und nur für den Fall, dass der gewöhnliche Arbeitsort in einem konkreten Fall nicht bestimmt werden kann.

00:15:36: Kommt es subsidiär nach Achtabsetz III Rom I Verordnung auf die Einstellen der Niederlassung an.

00:15:43: und schließlich ermöglicht auch Artikel Achtabsatz IV Rom I verordnung mit der sogenannten Ausweichklausel das ermittelte Ergebnis zu korrigieren wenn sich herausstellen sollte ,dass der Vertrag doch eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hat.

00:16:01: In virtuellen grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich jetzt aber insbesondere die Frage, ob der gewöhnliche Arbeitsort nach Artikel acht abseits zweiter um eins Verordnung der physische Arbeitsorte ist an dem der Arbeitnehmer mit seinem Laptop eben sitzt und Daten in den Computer eintebt oder ob das der virtuelle Ort ist, an dem die Arbeitsleistung auch empfangen wird und wo sie sich dann schließlich auswirkt.

00:16:26: Und diese Frage ist bislang höchstgerichtlich noch nicht geklärt.

00:16:30: Meines Erachtens sprechen aber die besseren Argumente für den physischen Arbeitsort und das kann man eigentlich auch ganz gut mit einer etwas älteren EUGH Entscheidung begründen, das war die Rechtssache Kölsch.

00:16:42: In der ging es zwar nicht um einen virtuellen Sachverhalt, sondern eigentlich um einen Lkw-Fahrer, der durch unterschiedliche Staaten gefahren ist und bei dem sich dann auch die Frage gestellt hat in welchem Staat sein gewöhnlicher Arbeitsort liegt.

00:16:57: Und der EuGH hat in diesem Zusammenhang entschieden dass es der Ort ist an dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung aussübt und gerade nicht der Staat in dem das Sitz des Arbeitgebers liegt.

00:17:10: Denn das meint der EUGH.

00:17:12: Der Schutz des Arbeitnehmers kann immer nur dann gewährleistet werden, wenn auf den Staat abgestellt wird wo der Arbeitnehmer auch seine wirtschaftliche und soziale Tätigkeit ausübt denn in diesem Staat beeinflusst auch das geschäftliche und politische Umfeld die Arbeitstätigkeit und daher muss nach Ansicht des EUGH auch die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften dieses Staates gewährleistet werden.

00:17:39: Und das finde ich auch teleologisch überzeugend, weil der Arbeitnehmer doch in diesem Staat dann auf die Lebenserhaltungskosten bestreiten muss und den Lohn- und sonstige Arbeitsbedingungen nach dem Recht dieses Staates erhalten sollte.

00:17:54: Ja, auch angesichts der technologischen Entwicklung weiß man ja gar nicht mehr dann wo oft die virtuelle Arbeitsleistung entging.

00:18:01: Also ich glaube, man würde sich da auch Probleme aufmachen, die man vielleicht dann gerade nicht mehr in den Griff kriegt.

00:18:06: Jetzt haben wir oft in der Praxis den Fall dass Personen aus Konzernen eben insbesondere auch mal nur für eine Zeit in einen anderen Staat wechseln.

00:18:13: also eine Entsendung spreche ich jetzt gerade an.

00:18:17: Da stellt sich dann immer die Frage bleibt eigentlich beim Berecht, dass man vorher schon hatte aufgrund des Arbeitsortes z.B.

00:18:24: in Österreich?

00:18:26: und woran hängt es dann ob man eine andere Rechtsordnung wechselt?

00:18:28: Ich rede jetzt immer vom Arbeitsrechtssozialversicherung ist ein eigenes Thema wo du dich zwar besonders gut auskennst aber das würde ich jetzt im Rahmen sprechen.

00:18:36: Ja also wenn sich um eine physische Entsendung handelt Wenn die Arbeitnehmerin physisch jetzt in deinem Beispiel nach Deutschland geht und dort tätig wird Bleibt zwar, hat die Klartepste Zwei rum.

00:18:48: Eins Verordnung der gewöhnliche Arbeitsort weiterhin in Österreich und dieser ändert sich durch eine vorübergehende Entsendung vorerst mal nicht.

00:18:56: Allerdings wird dann das österreichische Reich bei physischen Entsändungen durch die Entsenderrichtlinie überlagert Und diese enthält einen tagsartiven Katalog an Arbeitsbedingungen, die nach dem Recht des Empfangsstaates – es wäre dann in deinem Fall Deutschland – eingehalten werden müssen.

00:19:14: Also nur sofern sie günstiger sind als die Arbeitsbedienungen des Herkunftsstaats und zu diesen Arbeitsbedbingungen gehört insbesondere die Entlohnung aber zum Beispiel auf Höchstarbeitszeiten oder Mindestruhezeiten und viele andere Arbeitsbedigungen.

00:19:30: Bei kurzfristigen Sendungen können hier allerdings Ausnahmen vorsehen.

00:19:36: Und wir haben ja auch im österreichischen Recht, im umgekehrten Fall wenn die Arbeitnehmer nach Österreich in Saan werden, im Paragraph Einzel-STBG auf durchaus eine Reihe von Ausnahmen, die in solchen Fällen zur Anwendung kommen könnten.

00:19:49: Wenn ihr sich aber nicht um eine physische Entsendung handeln solltet, sondern um eine virtuelle, dann kommt die Entsenderrichtlinie gar nicht zur Anwendung.

00:19:56: Weil aus der EUH-Judicatur lässt es sich ableiten dass die Entsenderrichtlinien nur da anwendbar ist wenn der Arbeitnehmer physisch auch selbst die Grenze überschreitet.

00:20:07: Es genügt daher nicht wenn nur die Arbeitsleistung virtuell die Grenzen überschreibt.

00:20:12: In einem solchen Fall ist nämlich die Anwendungen der Entsemberrichtlinia zum Schutz des Arbeitnehmers und nach deuter Haiodikatur wird sie dann also nicht angewendet.

00:20:24: Unsere Hörerinnen werden sich vielleicht noch daran erinnern, wir haben in einer unserer vergangenen Folgen bereit zu eine Entscheidung des VBGH gesprochen der das Höchstgericht auch bei einem rein virtuellen Überlassungsvorgang gesagt hat dass diese nach den Bestimmungen des AOG bewilligungspflichtig ist.

00:20:41: wie würden Sie die Entscheidung einordnen?

00:20:44: Ja, diese VWGH-Einscheidung vom April zwanzig fünfundzwanzig hat in der Tat für sehr viel Aufregung gesorgt.

00:20:53: Der Verwaltungsgerichtshof hat hier entschieden das im Fall einer grenzüberschreitenden virtuellen Arbeitskräftüberlassung wenn also die Arbeitskräfte virtuell aus österreichinnen Drittstaat überlassen werden ohne aber physisch Österreich zu verlassen, eine Bewilligung nach §.

00:21:15: erforderlich ist.

00:21:16: Er begründet das insbesondere mit Arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen, weil diese Arbeitskräfte dann am österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

00:21:27: zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer aber – das sagt auch der VWGH ausdrücklich selbst ist es gar nicht notwendig, weil die Arbeitnehmer verlassen ja physisch Österreich überhaupt nicht!

00:21:40: Ich würde daher jedenfalls sagen, dass die VWGH-Einscheidung nicht auf collisionsrechtliche Fragen übertragen werden kann.

00:21:48: Weil es im Arbeitskollisionsrecht gerade um den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer geht und insbesondere hinsichtlich der Frage vom Vorhin ob der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne des Paragraf Achtabster II RUM I Verordnung der Physische oder der virtuelle Ort ist ändert sich daher durch die VwGH Entscheidung meines Erachtens nichts beim Kollisionsrecht.

00:22:09: nach wie vor beim physischen Arbeitsort bleiben.

00:22:13: Aber auch abgesehen vom Kollisionsrecht ist die VWG-Einscheidung natürlich höchstproblematisch und wirft jetzt in der Praxis erhebliche Probleme auf, und hier wäre es wohl am besten wenn ein Gesetzgeber tätig werden würde um §.

00:22:27: XVI Agi novellieren würde und klarstellen würde das in solchen virtuellen Konstellationen keine Bewilligungspflicht besteht damit hier auch Rechtssicherheit geschaffen wird.

00:22:38: Ja, also Augeenuwelle steht an.

00:22:40: Wir hätten schon ein Beifchen.

00:22:43: Ja, schon mal vielen Dank für Ihre Ausführungen.

00:22:46: Kommen wir nun zu den Auswirkungen von Matrixorganisationen auf das Betriebsverfassungsrecht.

00:22:51: Das Betrieb-Verfassungsrecht regelt die innere Organisation der Belegschaft innerhalb eines Betriebes bzw.

00:22:57: startet die Belegenschaft mit Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten aus.

00:23:02: Ausgangspunkt für die betriebliche Mitbestimmung ist der Betrieb.

00:23:05: Wenn wir als Österreichischer Perspektive auf Matrixorganizationen blicken was es dann wichtig zu beachten?

00:23:12: Ja, also die besonderen Herausforderungen für die Betriebsverfassung in Matrixorganisationen ergeben sich daraus.

00:23:17: Das wiederum daraus eigentlich dass die Arbeitgeberfunktionen auf mehrere Ebenen verteilt sind.

00:23:22: fachliche und disciplinarische Weisungsbefugnisse fallen eben auseinander und die Zusammenarbeit findet eben häufig betriebs- oder unternehmensübergreifend und dann auch noch über verschiedene Staaten hinweg statt.

00:23:34: Und dem steht eben das sehr national geprägte Betriebsverfassungsrecht gegenüber, dass auf eine gewisse Stabilität der Organisation ausgerichtet ist.

00:23:41: Vielleicht auch, weil es zumindest in Österreich aus den Neunzehn-Siebzigerjahren stammt und in seinem Kern eigentlich nicht verändert wurde.

00:23:49: Drei wesentliche Fragestellungen.

00:23:51: Erstens die Frage der Abgrenzung von Betrieben untereinander, also wann bei dieser flexiblen oft sehr fluiden Arte zusammen mit überhaupt einem Betrieb entsteht oder sich vielleicht auch wieder auflöst?

00:24:02: Die Frage nach der Lokalisierung eines Betriebes – wo ist es eigentlich?

00:24:05: weil ja das Betriebsverfassungsrecht nach völlig herrschender Ansicht, wenn er auch stark kritisiert eben dem Territorialitätsprinzip unterliegt.

00:24:13: Eben nicht der RUM-Einsverordnungsunterliegt und damit eben streng quasi nach Ländergrenzen beurteilt wird mit einigen Ausnahmen.

00:24:24: Und die Zuteilung drittens – die Zuteilung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern also die Frage welchen Betrieb jetzt sie eigentlich angehören vor allem gerade bei virtueller ZuteILUNG.

00:24:34: Aber was genau ist eigentlich ein Betrieb?

00:24:36: Der Betriebsbegriff ist im § thirty-four ABVG geregelt und als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einhand bildet innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln.

00:24:52: Die Erziehung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf ob er Werbsabsicht besteht oder nicht.

00:25:00: ein Betrieb muss also selbst und eigenständig agieren damit eine eigene Belegschaftsvertretung gebildet werden kann.

00:25:06: In einem Unternehmen können also mehrere selbstständige Betriebe nebeneinander bestehen und voneinander abgegrenzt werden, agiert keine einer Selbst- beziehungsweise eigenständig genug dann besteht das Unternehmen aus nur einen Betrieb.

00:25:19: welche Besonderheiten gelten hier bei Matrix Organisationen?

00:25:23: Ja, also wenn man eben diese Definition im Arbeitsverfassungsgesetz sich anschaut dann wird eigentlich relativ schnell ersichtlich dass der historische Gesetzgeber der der neunzehnten siebziger Jahre das Bild eines gemeinsamen Büros oder vielleicht einer Fabrik oder so vor dem von dem geistigen Auge hatte.

00:25:37: Also sicher noch nicht die Art des virtuellen grenzüberschreitenden Arbeitens die wir heute kennen.

00:25:41: und jetzt aber eben in diesen gerade grenz überschreitenen Matrix-Organisationen wird es sie ersichtlich, dass diese Vorstellung halt nicht mehr überall mit der Realität übereinstimmt.

00:25:52: Auch virtuelle Organisationseinheiten können grundsätzlich einen Betrieb im Sinne des Abfallgebildenden.

00:25:58: Dann müssen eben die genannten Kriterien, die du gerade genannt hast vorliegen.

00:26:02: Also wenn zum Beispiel Arbeitnehmerinnen im virtuellen Raum auf Dauer mit gemeinsamen Betriebsmitteln unter Anweisung eines oder einer Betriebseber ihrer Inhaberin zusammenarbeiten und eben selbst und eigenständig einen Betriebeszweck verfolgen, dann liegt zumindest nach Österreichern Verständnis auch hier ein eigener Betrieb vor.

00:26:18: Also virtuell ist nicht ausgeschlossen nur weil es der Gesetzgeber damals vielleicht nicht ganz im Auge hatte.

00:26:23: Jetzt wird es aber bei den Matrixorganisationen oft schwer, weil gerade im Konzernunternehmen in denen eben diese Organisationsform oft verwendet wird fraglich ist.

00:26:33: Ob in diesen einzelnen Matrix-Zellen überhaupt ein eigener Betriebszweck?

00:26:38: verfolgt wird und ob diese Einheiten wirklich selbst- und eigenständig agieren.

00:26:42: Und wenn eben auch eine virtuell gebildete Arbeitsorganisation nicht selbständig agiert, weil zum Beispiel budgetäre Entscheidungen oder personelle Entscheidungen betreffen die dort schädigen Arbeitnehmerinnen außerhalb dieser Zelle getroffen werden oder wenn sie sich diese Zelle nur kurzfristig für ein Projekt zusammentut und dann wieder auflöst Dann wird eben nach zumindest unserer Definitionen Österreich kein eigener Betrieb vorlegen.

00:27:06: Und dann ist vielleicht dieser virtuelle Zusammenschluss der Teil eines anderen Betriebs, der muss aber auch nicht unbedingt in Österreich legen.

00:27:12: Das heißt bewissen das oft gar nicht, weil wir es eben gar nicht nach allen Rechtsordnungen vielleicht beurteilen können.

00:27:19: Und wann ist den internationalen Sachverhalten österreichisches Betriebserfassungsrecht anzuwenden?

00:27:24: Ja, ich habe sie vorhin schon angesprochen.

00:27:26: Es wird nach herrschender Ansicht im Betriebsverfassungsrecht eben das Territorialitätsprinzip angewendet.

00:27:32: Das heißt es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und schon noch immer einigen Meinungen in der Literatur darauf an ob ein Betrieb im Inland also im österreichischen Bundesgebiet besteht.

00:27:43: Und wenn der Betrieb in Österreich festgestellt wird, dann findet eben das österreichische Betriebsverfassungsrecht auch auf die Arbeitnehmerinnen Anwendung, die ihre Tätigkeit physisch im Ausland ausüben.

00:27:53: Das ist so genannte Ausstellungsprinzip.

00:27:57: Ein Inlandsbetrieb kann ein bisschen noch ins Ausland ausstrahlen, aber sein Kern muss in Österreich sein.

00:28:02: Damit in einer Arbeitsorganisation also ein Betriebsrat gewählt werden kann, braucht es einen Betrieb im Inland?

00:28:08: Du hast gesagt, dass auch Arbeitnehmer im Ausland diesen Betrieb zugeordnet werden können.

00:28:12: Das bringt mich zur letzten Frage in diesem Zusammenhang nämlich zur Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb.

00:28:18: Welchen Einfluss haben hier Matrix-Organisationen beziehungsweise was ist hierzu beachten?

00:28:24: Wir haben uns ja heute schon mehrfach gehört, Arbeitnehmer stehen in Matrixorganisationen normalerweise nicht nur im Vertragsarbeitgeber gegenüber sondern haben dann eben andere Vorgesetzte die ihnen fachliche oder sonstige Weisungen erteilen in einem anderen Geschäftsbereich.

00:28:37: der zu einem anderen Unternehmen, einer anderen juristischen Person gehört.

00:28:42: Und dann ist eben die Frage, welchen Betrieb diese Arbeitnehmer tatsächlich zuzuordnen sind.

00:28:47: und in Österreich – also wenn wir wieder ins österreichische ABVG schauen – ergibt sich aus § Thirty-Six, dass all jene Arbeitnehmer einen Betrieb zugehörig sind, die innerhalb dessen tätig werden?

00:28:57: Also da kommt es insbesondere auf die Ausübung von Weisungsrechten an!

00:29:02: Zweck der Bestimmung ist nämlich, dass den Arbeitnehmern dort mit Bestimmungsrechte zukommen wo auch die sie betreffenden Entscheidungen getroffen werden.

00:29:10: Das heißt bei der Prüfung welchen Betriebarbeit nehme Matrixorganisationen zuzuatmen sind kommt es darauf an welche Arbeitgeber in welchem Ausmaßweisungsbefugd sind?

00:29:19: Ja im Wesentlichen kann man sich zwei Fallkonstellationen vorstellen.

00:29:22: In ersten fall führt die Aufteilung der Arbeitgebersstellung in der Matrixorganization nicht so einer Veränderung der Betriebszugerechtheit der betroffenen Arbeitnehmer wenn nur beschränkt Weisungsrechte übertragen werden, während die Arbeitnehmer weiter in dem Betrieb des vertraglichen Arbeitgebers zugeordnet bleiben.

00:29:38: Da bleibt es also ganz unverändert bei Zugehörigkeit zur Belegschaft zum Vertragsarbeitgeber.

00:29:43: Im zweiten Fall kommt es zu einer doppelten Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmerinnen, wie auch im Rahmen der Arbeitskräftüberlassung bleiben die Arbeitnehmer weiterhin betriebsverfassungsrechtlich dem überlassenen Betriebzugehören.

00:29:56: Allerdings besteht bei der Übertragung umfassender Weisungsrechte auch in beschäftigenden Betrieben eine Betriebzugehörlichkeit weil wesentliche Arbeitsgeberfunktionen eben auf ihn übergehen und Folge wäre dann und das kennen wir aus der Arbeitskräftüberlassung eine doppelte Betriebszugehörigkeit.

00:30:10: Das lässt sich eben auf Matrixorganisationen zumindest, wenn wir sie jetzt nach österreichischem Abvergeht denken, wohl übertragen.

00:30:17: Arbeit nehmen Sie nicht so im Falle in der Übertragung wesentlicher Weisungsrechte sowohl in die Organisation des Vertragsarbeitgebers als auch in jene des Einsatzbetriebs eingebunden.

00:30:27: Wir haben also gehört dass Arbeitsvertragsstatut richtet sich nach dem individuellen Arbeitsort, wie die Diana vorhin erklärt hat.

00:30:34: Beim Betriebsverfassungsstatut kommt es eben auf den Ort des Betriebes an und nur wenn der im Inland liegt kann österreichisches Arbeitsverfasungsrecht hier zur Anwendung kommen und dann können unter Umständen Arbeitnehmer, die physisch im Ausland tätig sind betriebs- verfassungsrechtlich Teil des Inlandsbetriebs sein unter bestimmten Fachaussetzungen also wenn sie eine enge, weiterhin eine engem Anbindung an diesen an diesem inländischen Betrieb haben.

00:30:55: Das führt aber dann zur sehr spannenden Frage und jetzt komme ich wieder zu dir Diana.

00:30:59: Wie ist denn das eigentlich mit dem Kündigungsschutz in solchen Konstellationen, weil der ja in Österreich im Arbeitsverfassungsgesetz angesiedelt ist?

00:31:10: Ja, beim allgemeinen Kündigungsschutz stellen sich in grenzüberschreitenden Sachverhalten tatsächlich mehrere komplexe Rechtsfragen nämlich deswegen weil es sich dabei um einen Schnittstellenbereich zwischen dem Individualarbeitsrecht und den Betriebsverpassungsrecht handelt.

00:31:27: Die erste Frage ist daher, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraphe hundertfünf und hundertsiebener ABVG coalitionsrechtlich wie Individualarbeitsrecht und damit nach Artikel acht Traumeinsverordnung anzuknüpfen ist oder ob wir ihn betriebsverfassungsrechtlich anknüpfen müssen.

00:31:45: Früher hat der OGH aufgrund der Verankerung des Kündigungsschutzes im Betriebsverfassungsreich die einschlägigen Paragrafen hundertfünfundhundertsieben ab VG kollisionsrechtlich nach dem Territorialitätsprinzip beurteilt.

00:31:59: Er hat also den österreichischen Kündigungsschutzkollisionsreichtlichen nicht angewendet, wenn in Österreich kein Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern vorlag.

00:32:10: Das hat man aber in der Literatur ziemlich heftig kritisiert, weil es eine Frage der Auslegung des Artikel Achtraum-Einsverordnungen ist wieder Begriff Individualarbeitsverträge nach Artikel Achterum Eins Verordnung zu verstehen ist.

00:32:24: Und der Begriff individual Arbeitsverträge Nachartikel Aachtraum Eins Verordnung muss nämlich unionsrechtlich autonom ausgelegt werden und man darf an diese Auslegungen auch nicht mit unserem nationalen Verständnis herangehen.

00:32:39: Deswegen wurde in der Literatur auch mehrfach aufgezeigt, dass unionsrechtlich eben auch der Kündigungsschutz unter Artikel acht rum eins Verordnung zu subsumieren ist.

00:32:48: Auch wenn er bei uns in Österreich betriebsverfassungsrechtlich ausgestaltet ist.

00:32:53: Und dem hat sich jetzt der Oberster Gerichtshof in einer Entscheidung vom Juni zwanzig, fünfundzwanzig erstmals ausdrücklich angeschlossen.

00:33:02: Das bedeutet jetzt ist die Paragrafen hundertfünf jedenfalls Absatz drei und sieben und Paragrafhundertsieben ab VG kolisionsrechtlich nach Artikel Achtrum Eins Verordnung auch dann eben zur Anwendung kommen wenn beispielsweise der Arbeitnehmer alleine im Homeoffice in Österreich tätige ist und von hier aus virtuell für einen ausländischen Arbeitgeber tätig wird, der seinen Betrieb im Ausland hat und nicht in Österreich.

00:33:28: Sofern natürlich überhaupt gemäß Artikel acht um eins Verordnung österreichisches Recht anwendbar ist.

00:33:35: Das bedeutet jetzt aber trotzdem noch nicht, dass sich ein solcher Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz berufen kann.

00:33:41: Denn wir kommen zwar kollisionsrechtlich zum österreichischen Kündigungsschutz reicht – jetzt müssen aber auch die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Paragrafen Hundertfünf und Hundertsieben-ApVG erfüllt sein.

00:33:55: Und diese setzen auf dem materiell-rechtliche Ebene voraus, das ein betriebsratspflichtiger Betrieb vorliegt.

00:34:03: Und fraglich war jetzt auch in der OH-Entscheidung, ob ein Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern im Ausland ausreicht.

00:34:10: Denn hier gab es einen deutschen Arbeitgeber und er hatte ... Im Ausland, also in Deutschland einen Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern nicht dabei in Österreich.

00:34:20: Und der OGH hat das verneint und entschieden dass der Betrieb im Inland also in Österreich liegen muss.

00:34:26: ein ausländischer Betrieb reicht nicht aus.

00:34:29: Das bedeutet... Ergebnis dann weder den österreichischen Kündigungsschutz, weil die materiell rechtlichen Voraussetzungen nicht dafür sind noch den Ausländischen.

00:34:42: In dem Fall wäre es der Deutsche gewesen, weil eben das ausländische Recht wiederum collisionsrechtlich nach Artikel acht um eins Verordnung nicht anwendbar ist.

00:34:51: Ja, Spanien wird es jetzt in weiteren Sachverhalten in Zukunft vor allem die Frage sein wann von einem solchen inlandischen Betrieb überhaupt auszugehen ist.

00:35:02: Kann das beispielsweise auch bei einem rein virtuellen Betrieb bejaht werden der für Österreich gesteuert wird?

00:35:08: Wenn zum Beispiel drei Arbeitnehmer virtuell in Österreich sind und auch die Steuerung von Österreich aus erfolgt und drei weitere Arbeitnehmer in Deutschland virtuell tätig sind.

00:35:19: Ich würde das unter bestimmten Voraussetzungen durchaus bejahen, weil unter bestimmte Voraussetzungen sehr wohl auch rein virtuelle Betriebe den Betriebsbegriff des § thirty-four erfüllen können.

00:35:30: Und ich würde eben kollisionsrechtlich beim betriebsverfassungsrecht nicht auf das der Ritualitätsprinzip abstellen sondern nach § eins Absatz eins IPRG auf den Start von dem aus der Betrieb gesteuert wird und insofern könnte man unter gewissen auch in solchen Konstellationen möglicherweise den Kündigungsschutz bejahen, ob das aber auch die Gerichte zu sehen werden.

00:35:55: Das bleibt abzuwarten!

00:35:57: Also bei mir rennst du jedenfalls offene Türen ein damit.

00:36:01: Vielleicht zusammenfassend glaubst Du oder wo siehst Du den größten Anpassungsbedarf jetzt in unserem Arbeitsrecht im Nationalen Arbeitsrecht?

00:36:11: Im Hinblick eben auf diese neuen grenzüberschreitenden Matrixorganisationen gibt es ja Punkte, wo du sagst das sollte der Gesetz gebetätig werden.

00:36:21: Ja ich glaube es gibt in vielen Punkten Nachbesserungsbedarf und zwar sowohl im Individualarbeitsrecht als auch im Betriebsverfassungsrecht.

00:36:32: Individualer arbeitsrechtlich ist derzeit in virtuellen Sachverhalten.

00:36:36: Das betrifft jetzt nicht vielleicht unbedingt Matrixorganisationen, aber generell virtuelle Sachverhalter.

00:36:42: Da ist ein sogenanntes virtuelles Lohn- und Sozialdumping möglich, weil wir eben gemäß Artikel achtabster zwei Rumeinsverordnungen auf den physischen Arbeitsort abstellen und eine Korrektur durch die Entsenderrichtlinie anders als bei physischen Entsendungen nicht erfolgt.

00:36:58: Wenn daher Arbeitnehmer aus Niedriglohn starten wird für Arbeitgeber in Hochlohnstaaten tätig werden muss, ihnen der Arbeitgebers nur den Lohn und die sonstigen Arbeitsbedingungen nach dem Recht des Niedriglohnstates gewähren indem sich da Arbeitnehmer physisch aufhält.

00:37:15: Und dieses Ergebnis könnte nur der Unionsgesetzgeber, die lege Veränder korrigieren.

00:37:22: Etwa in dem er einen neuen Unionsrechtsakt schafft zum Beispiel für virtuelle Entsendungen ähnlich wie wir ihn für physische Entsenungen haben aber doch mit einigen Abweichungen und Besonderheiten, die für die virtuelle Arbeitswelt.

00:37:36: passen.

00:37:37: Das Gegenargument hier wäre natürlich, dass die Personen dir dann in ihrem Heimatstadt auch ein geringer Riss quasi also dem Lohnniveau unterliegen das in Ihrem Heimatstatt gilt und ja dort auch die Lebensunterhalt oder Lebenshaltungskosten besteiten müssen.

00:37:50: Also das wäre die andere Sicht darauf ohne dass ich jetzt eine Meinung schon viel hatte dazu.

00:37:54: Genau das ist ja auch der Grund warum wir derzeit sagen wir stellen jetzt auf den physischen Arbeitsordapp und nicht auf den virtuellen.

00:38:01: wenn man sich über Lösungen der Legeverein da überlegen möchte dies sozusagen passen, könnte man überlegen hier einen Unionsrecht zu schaffen.

00:38:10: Denn man darüber legt so wie wir es bei physischen Entsetungen machen und da müsste man sich aber auch ganz genau überlegen welche Arbeitsbedingungen sollen das überhaupt sein die man da korrigiert?

00:38:20: Ja das müssen ja nicht alle sein.

00:38:22: wo macht man Ausnahmen?

00:38:24: macht man zum Beispiel für Konzerne Ausnahmen usw.

00:38:27: also da müsste mal sich ganz genau die Details überlegen.

00:38:30: deshalb passt ja auch die jetzige Entsenderrichtlinie für solche Sachverhalten nicht, dass ich glaube da braucht man wirklich, wenn überhaupt dann einen eigenen Unionsrecht sagt und der würde wohl primärrechtlich auch nicht auf der Dienstleistungsfreiheit basieren so wie die jetzige Entsenderrichtlinie sondern auf der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

00:38:48: Was aber der österreichische Gesetzgeber machen könnte wäre mal § Kündigungsschutz reicht.

00:38:57: Und zwar dahin gehen, dass sich in Zukunft auch solche Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz stützen können die von Österreich aus für einen ausländischen Arbeitgeber virtuell tätig sind der seinen Betrieb im Ausland hat.

00:39:10: Denn das Ergebnis ist, dass der Arbeitnehmer seinen Kündigen Schutz verliert weil er virtuell für einen Ausländische Arbeitgebers und nicht für einen österreichischen Arbeit Geber tätige.

00:39:18: ist es wohl nicht mehr zeitgemäß hier ist aber meine sagt uns auch nicht unbedingt dem OGH ein Vorwurf zu machen sondern vielmehr müsste tatsächlich hier der Gesetzgeber tätig werden und das ABVG novellieren.

00:39:31: Ja, und im Betriebsverfassungsreich könnte man auch einiges überlegen – und zwar könnte § thirty-four Abvg zunächst mal dahingehend novelliert werden, dass klargestellt wird, dass auch virtuelle Betriebe den Betriebesbegriff erfüllen können damit hier Rechtssicherheit geschaffen wird.

00:39:49: Und für grenzüberschreitende Sachverhalte im Betriebsverfassungsrecht, da bräuchten wir wohl wenn wir wirklich die Probleme lösen wollen auch eine unionsrechtlich einheitliche Kollisionsnorm.

00:40:03: Sonst bleibt nämlich immer das Grundproblem bestehen dass Normkollisionen bei denen mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen oder Regelungslücken, bei denen gar keine Rechtsordnung anwendbar ist entstehen können.

00:40:17: Weil wir sie mit siebenundzwanzig unterschiedlichen nationalen Kollisionsnormen zu tun haben – ich glaube auch kompetenzrechtlich wäre das durchaus möglich eine solche unionsrechtliche einheitliche Kollisionsnorm zu schaffen.

00:40:30: Aber ob es jemals dazu kommen wird, das bleibt natürlich abzuwarten.

00:40:35: Insgesamt wird es aber meines Erachtens schon notwendig sein in Zukunft Gesetzesänderungen vorzunehmen um auch für die virtuelle grenzüberschreitende Arbeitswelt sachgerechte Lösungen zu schaffen weil sich mit den jetzigen Unionsrechtsakten oder auch den nationalen Rechtsakten nicht alle Probleme lösen lassen.

00:40:54: Ja, vielen Dank für die spannenden Einblicke in die internationale Matrixorganisation.

00:40:59: Ich hoffe, dass wir sie bald wieder in unserem Podcast begrüßen!

00:41:02: dürfen.

00:41:03: Ja, danke dir Diana!

00:41:04: Ich habe schon bei der Tagung gemerkt dass wir mit dem Thema einen Nerv getroffen haben und es freut mich besonders das wir jetzt für alle die diese Tagungen noch nicht besuchen konnten hier nochmal die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst haben.

00:41:15: ich glaube sie sind sehr sehr sehr spannendes Feld und vielleicht vom österreichischen Gesetzgeber in seiner Bedeutung noch nicht vollständig erkannt wenn ich es so kritisch anmerken darf.

00:41:25: Ja, von meiner Seite vielen Dank für die Einladung und ich freue mich auch schon auf unsere nächste gemeinsame Tagung.

00:41:32: Die wir am vierzehnten und fünfzehnten Jänner zwanzig siebenundzwanzig wieder gemeinsam in Innsbruck organisieren werden.

00:41:39: dann auch wieder zu einem anderen spannenden Thema das aber jedenfalls es können wir jetzt schon versprechen auch praxisrelevant sein wird

00:41:48: Und den Schnee haben wir auch schon bestellt.

00:41:51: Danke auch an unsere Zuhörerinnen, dass sie uns wieder begleitet haben und bis zum nächsten Mal bei

00:41:55: Ligli

00:42:14: Leading.

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