Folge 15: Arbeitsrecht 2026 - Neue Regeln für freie Dienstnehmer

Shownotes

2026 bringt einen grundlegenden Wandel für freie Dienstnehmer:innen. In dieser Update-Folge analysieren Katharina Körber-Risak und Julia Berger die neuen arbeitsrechtlichen Regelungen – mit Fokus auf Kündigungsfristen und die Möglichkeit von Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer:innen.

Schwerpunkte der Folge: Abgrenzung: Arbeitsvertrag vs. freier Dienstvertrag Neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer:innen ab 2026 Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen: Reichweite und offene Fragen Warum das Arbeitsrecht sein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip verlässt Kurzupdate 2026: Plattformarbeit, Hitzeschutz, Entgelttransparenz

Weiterführende Folgen: Plattformarbeit & Lieferdienste

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00:00:04:

00:00:07: Herzlich willkommen zur

00:00:08: Liege Leading

00:00:09: der Arbeitsrechtsgeit.

00:00:11: Ich bin Katharina Körber-Riesack.

00:00:12: Und ich

00:00:13: bin Julia Berger.

00:00:14: Wir sind Rechtsanwältinnen bei der Körber-Riesack-Rechtsanwalts-GmbH und bieten in diesem Podcast Einblicke in aktuelle Themen und Fragestellungen des Arbeitsrechts.

00:00:22: Fundiert, verständlich und auf Augenhöhe.

00:00:24: Da beblicken wir über das Juristische hinaus, betrachten auch gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Zusammenhänge.

00:00:30: Schön, dass Sie dabei sind.

00:00:34: Ein herzliches Hallo an alle unsere Hörerinnen und Hörer.

00:00:37: Wir hoffen, sie sind genauso gut ins neue Jahr gerutscht wie wir.

00:00:41: Wir freuen uns alle, sie auch im neuen Jahr wieder bei Lieding der Arbeitsrechtsgeit begrüßen zu dürfen.

00:00:47: Jetzt an sich fünfundzwanzig ist geschlagen und sein Jahreswechsel gibt einem immer die Möglichkeit, auf vergangener Folge aber auch Herausforderungen zurückzublicken.

00:00:55: Was würdest du sagen, Katharina, war dein Kanzlei-Highlight letztes Jahr?

00:00:59: Wahrscheinlich unser Sommerfest auf der Städtelalm im Tiroler Miming.

00:01:03: Das war schon wirklich sehr besonders.

00:01:05: und bei dir?

00:01:06: Da gab es einige Highlights, aber was mir besonders in Erinnerung geblieben ist, ist unsere Weihnachtsfeier, die dieses Jahr ein gemeinsamer Kochkurs mit guten Drinks war.

00:01:15: Und einer hitzigen Diskussion über die Erbschaftsscheu, habe ich gerade gehört.

00:01:20: Das ist ja ein anderer Mal.

00:01:21: Ja, im

00:01:21: Jahr zwanzig sechsundzwanzig ist ja außerdem schon sehr gut gestartet mit der von uns und mit Professorin Diana Nixower, gemeinsam einen veranstaltenden Tagung zur internationalen Matrixstrukturen und Arbeitsrecht an der Universität Innsbruck letzte Woche.

00:01:35: Die Tagung war so interessant, dass wir dazu eine eigene Sonderpodcastfolge machen, die am fünftzehnten zweiten erscheinen wird.

00:01:43: In unserer heutigen Folge möchten wir einen Ausblick auf das arbeitsrechtliche Jahr zwanzig, sechsundzwanzig geben.

00:01:48: Katharina, willst du gleich mit unserem Kurzupdate zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht zwanzig, sechsundzwanzig beginnen?

00:01:55: Klar.

00:01:56: Also, die aktuellen Temperaturen sind wirklich bemerkenswert, frostig und winterlich.

00:02:00: Aber trotzdem sind vier Monate der Sommer wieder da und vor allem wieder immer heißer.

00:02:06: Und gerade im städtischen Bereich erhitzt sich es zu manchen Zeiten gnadenlos.

00:02:10: Um Arbeitnehmer vor allem im Freien umfassender vor gesundheitlichen Auswirkungen von extremer Hitze und UV-Ausstellungen zu schützen, ist aus diesem Grund schon im Jänner, die Hitze-Schutzverordnung in Kraft getreten.

00:02:23: Für den Hitze-Schutz galten ja bislang nur allgemeine Regelungen, nach denen zum Beispiel Arbeitgeber dazu verpflichtet waren im Rahmen der Arbeitsplatz-Evaluierung im S-Bagger IV-ASG gesundheitsgefahren bei Arbeitenden im Freien, insbesondere bei Hitze zu berücksichtigen.

00:02:36: Die neue Verordnung konkretisiert diese Pflichten.

00:02:38: Arbeitgeber werden einerseits dazu verpflichtet, bestehende Gefahren zu ermitteln und andererseits darauf abgestimmte Maßnahmen zum Hitze- und UV-Stutz in einem betrieblichen Hitzeschutzplan festzulegen.

00:02:49: Diese Maßnahmen sind immer dann umzusetzen, wenn eine Hitzewarnung ab Stufe zwei, also derzeit zwischen dreißig und vierunddreißig Grad, erfolgt.

00:02:58: Ja, ich bin ja schon ein bisschen älter als du.

00:02:59: Ich kann mich noch erinnern, dass ich in der Volksschule ich ziffer hatte, wenn es dreißig Grad hatte.

00:03:03: Wirklich?

00:03:04: Ja.

00:03:04: Das war damals schon Wüstenalarm.

00:03:07: Da haben wir mittlerweile ziemlich anders geahndert.

00:03:09: Im Zentrum der neuen Regelungen steht eben klar die Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch Hitze.

00:03:14: Arbeitgeber sollen also zuerst versuchen, Belastungen gar nicht erst entstehen zu lassen, etwa durch eine Verlagerung der Arbeitszeit in kühlere Stunden oder auch durch eine Reduktion besonders schwerer Tätigkeiten.

00:03:26: ist unter anderem natürlich dann auch mit der Umstellung bestehender Arbeitszeitmodelle verbunden, aber eben auch der Arbeitsorganisation.

00:03:32: Wir sehen solche Tendenzen aber auch bisher schon, also auch schon vorhin krafttretender Hitzeschutzverordnung.

00:03:37: Wir vertreten Arbeitgeber, die viel Arbeit im Freien organisieren und die schon auf diese veränderten klimatischen Bedingungen reagiert haben.

00:03:45: Wenn das nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, dann müssen technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel Arbeitsplätze beschattet werden, die Wasservernebelung, die man zumindest aus Wien kennt, aber auch Tätigkeitswechsel mehr pausen oder eben arbeiten im Schatten.

00:04:00: Wir erreichen auch diese Maßnahmen nicht aus, müssen persönliche Schutzmaßnahmen gesetzt werden.

00:04:04: Hierzu gehören etwa leichte oder kühle Kleidung.

00:04:07: Kopf- und Nackenschutz, Sonnenbrillen, Sonnenschutzcreme oder spezielle UV-Schutzkleidung.

00:04:12: Wichtig ist außerdem, dass es klare Notfallmaßnahmen gibt, falls es zu hitzebedingten Beschwerden kommen sollte.

00:04:17: Und ganz wesentlich ist die Information und der Weisung der Arbeitnehmerinnen.

00:04:21: Sie müssen wissen, welche Gefahren bestehen, wie sie sich schützen können und wie man Wahnsignale des Körpers erkennt, inklusive Zugang zu Hitzewarnungen und dem UV-Index.

00:04:32: Wo wir schon beim Arbeiten unter extremen Wetter-Bedingungen sind, auch Fahrradboot-Innen müssen ja beispielsweise bei Wind, Eis und Schnee oder eben auch in der braunen Sonne ihre Lieferungen ausführen.

00:04:42: Damit kommen wir ja schon zur nächsten Neuerung im Arbeitsrecht-Sechs und zwanzig.

00:04:45: für Fahrradboot-Innen und alle anderen in der plattformarbeit tätigen Dienstnehmerinnen gilt nämlich die bis zweiten Dezember-Sechs und zwanzig umzusetzende Plattformarbeitsrichtlinie der EU.

00:04:55: Aber bevor wir uns ansehen, was sich erinnert, was ist eigentlich Plattformarbeit, Julia?

00:04:59: Ja, bei der Plattformarbeit handelt es sich um ein immer weiter wachsendes Beschäftigungsfeld in den Menschen über sogenannte Plattformen ihre Dienste anbieten.

00:05:08: Wir alle kennen bereits Unternehmen wie Uber oder auch Fedora, deren Plattformen wir wohl wie alle Kunden in den Regelmäßigen nutzen.

00:05:15: Im Fokus der Richtlinien stehen Unternehmen, die Dienstleistungen organisieren, die zumindest teilweise online bzw.

00:05:21: aus der Ferne bereitgestellt werden.

00:05:23: Typisch ist, dass die Arbeit auf Anfrage von Kundinnen erfolgt, entgeltlich von Einzelpersonen geleistet wird und dabei algorithmische Systeme zum Einsatz kommen, etwa zur Arbeitsorganisation, Überwachung oder zur automatisierten Entscheidungsfindung.

00:05:37: Nicht erfasst sind hingegen Plattformen wie reine Stellenvermittlungsportale, Unterkunftsvermittlungen oder klassische Verkaufsplattformen.

00:05:45: Die Neuerungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Plattformarbeit wurden auf europäischer Ebene ausgearbeitet und als Richtlinie beschlossen.

00:05:52: Demnach gilt ihr Inhalt eben nicht automatisch auf nationalstaatlicher Ebene, sondern die Mitgliedsstaaten und damit auch Österreich haben bis Jahresende, in dem Fall Zeit, um die Bestimmungen in ein nationales Recht zu gießen.

00:06:03: Zentral ist dabei die richtige Einordnung des Status der Beschäftigten.

00:06:07: Den EU-Gesetzgeber interessiert hier vor allem das Thema Scheinselbstständigkeit, also fälschliche Qualifizierung als Selbstständiger, obwohl eigentlich vielleicht Arbeitnehmereigenschaft vorliegt.

00:06:16: Das kann dann nämlich zur Vorenthaltung arbeitsrechtlicher Schutzgesetze führen, wie wir ja dann noch genauer auch im Deep Dive ausführen werden.

00:06:22: Die Mitgliedsstaaten sollen daher klare und wirksame Verfahren schaffen, um feststellen zu können, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

00:06:29: An der Umsetzung sollen die nächste in einer Sozialpartnergruppe begonnen werden, zu arbeiten.

00:06:34: Die Plattformarbeitsrichtlinie ist nicht die einzige Richtlinie, die die Gesetzgebung in Österreich noch heuer umsetzen muss, noch früher, und zwar bis siebten Juni, zwanzig, sechsundzwanzig, ist nämlich die von uns schon ja mehrfach thematisierte Entgeltransparenzrichtlinien nationales Recht umzusetzen.

00:06:50: Die Gespräche zum sozialpartnerschaftlichen Abstimmungsprozess sind in den Endzügen.

00:06:54: ein Entwurf soll Ende jener in die politische Koordinierung geschickt werden.

00:06:58: Die Rückmeldung unserer Klienten dazu höchste Eisenbahn.

00:07:02: Absolut.

00:07:03: Da der Gesetzesinwurf schon bald den parlamentarischen Prozess durchlaufen wird, verschieben wir also die Details der künftigen Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem wir dann einen konkreten Gesetzesinwurf besprechen können.

00:07:13: Wir werden unsere Hörerinnen und Hörer natürlich über unsere Kanäle rechtzeitig informieren, sobald es soweit ist.

00:07:18: Die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt ist ja nach wie vor ein heißes Thema.

00:07:23: Die EU setzt hier unter anderem auch mit der Ebenfelsen, umzusetzen eine urichtliche Women on Board weiterhin Schwerpunkte.

00:07:31: Diese sieht vor, dass künftig der Aufsichtsrat Börse notierte Unternehmen zumindestens vierzig Prozent aus Frauen bestehen muss.

00:07:37: Warum man bei Quotenregelungen, wenn man sie schon macht, nie auf eine Fünfzig-Fünfzig-Quote geht, das ist mir eigentlich unverständlich, als ob immer doch noch zumindest eine kleine männliche Mehrheit da sein muss, so könnte man das interpretieren.

00:07:48: Von der Neuerregelung sind auf jeden Fall ca.

00:07:50: sixty-fünf Unternehmen in Österreich betroffen.

00:07:53: Bereits bestehende Quotenregelungen werden in der Richtlinie entsprechend künftig verschärft.

00:07:57: Die Richtlinie sowie der innerstaatliche Entwurf des neuen gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetzes sehen nämlich keine Ausnahme mehr für Unternehmen vor, die überwiegend männliche Belegschaften haben.

00:08:08: Die EU-Regel knüpft nur am Status als bösernotiertes Unternehmen und den Quotenzielen in den Leitungsorganen an und nicht auf die Zusammensetzung der gesamten Belegschaft.

00:08:18: Wichtig ist aber, bereits laufende Mandate bleiben unberührt.

00:08:21: Das heißt also, dass die neue Quoten-Regelung erst im Rahmen von Wahlen und Entzendungen in den Aufsichtsrat ab dem Dreißigsten Juni.

00:08:30: So konsequenter ist dann aber die Durchsetzung der Quote.

00:08:33: Wird gegen diese Quote verstoßen, ist die Wahl oder Entzendung nicht dich.

00:08:37: Der Sitz bleibt in Form eines leeren Stuhls umgesetzt.

00:08:40: Bevor wir zu unserem heutigen Hauptthema kommen, gibt es noch weitere Änderungen oder Neuerungen, die für unsere Hörerinnen von Bedeutung sein könnten.

00:08:49: Ja, ich glaube, heute beschlossen, also wir nehmen auf.

00:08:53: am zwanzigsten Jänner, zumindest im Finanzausschuss beschlossen, ist der neue Freibetrag für Überstunden.

00:08:59: Der ist ja nicht völlig neu, aber jetzt sollen eben bis zu hundertsiebzig Euro pro Monat steuerfrei bleiben für maximal fünfzehn Überstunden.

00:09:08: Außerdem bleibt der Überstundenzuschlag auch für Arbeit an Sonnen- und Feiertagen künftig steuerfrei.

00:09:13: Arbeit, die wir profitieren, also künftig stärker von Mehrarbeit und Überstunden und Sonnen- und Feiertagsarbeit bringen wir.

00:09:18: Geld.

00:09:19: Voraussetzung dafür ist freilich, dass das Arbeitsfestnis überhaupt in einer Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot unterliegt, wenn es um diese Zuschläge geht.

00:09:25: Weil das Thema Überstundenzuschlag und Steuerfreibetrag so spannend ist, werden wir das auch in unserer nächste Woche erscheinenden ersten arbeitszeitrechtlichen Deep-Dive-Folge behandeln.

00:09:35: Es kommt dann noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung, konkret beim Bezug von Weiterbildung und Arbeitslosengeld, Wer Arbeitslosengeld bekommt, kann ab zwanzig sechsundzwanzig dementsprechend nicht mehr so einfach in einem Nebenjob nachgehen, ohne dass der Anspruch gefährdet wird.

00:09:50: Ausnahmeregelungen gibt es nämlich nur mehr in bestimmten Fällen, zum Beispiel für Fachkräfte, Stipendien, Personen, die an einer längeren Maßnahme das AMS teilnehmen oder auch für Langzeitarbeitlose bzw.

00:10:00: Menschen, die nach langer Krankheit wieder ins Berufsleben einsteigen.

00:10:03: Außerdem dürfen Personen, die schon sechsundzwanzig Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten, diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.

00:10:12: Für alle anderen gilt ein Zuverdienst während dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw.

00:10:16: Notstandshilfe ist nicht mehr erlaubt.

00:10:19: Das hat durchaus eine hohe praktische Relevanz.

00:10:23: Also den Neuerungen im Bereich der Bildungskarenz bzw.

00:10:26: dem Weiterbildungsgeld haben wir schon in unserer Oktoberfolge gesprochen.

00:10:30: Diese verlinken wir euch gerne in den Shownotes.

00:10:33: Ja, und jetzt kommen wir zu den Neuerungen für die freien Dienstnehmer und damit auch zu unserem heutigen Deep Dive.

00:10:40: Diese Folge von Legal Leading der Arbeitsrechtszeit wird präsentiert von LexisNexis.

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00:10:54: Bei den freien Dienstnehmern tut sich heuer rechtlich einiges, weswegen wir unsere heutige Folge uns diesem Thema widmen.

00:11:00: Künftig sollen einerseits Kollektivverträge auch für Freiheitdienstnehmer abgeschlossen werden können und damit eröffnet sich erstmals die Möglichkeit eben auch für Freiheitdienstnehmer, solche nach §.

00:11:10: IV Absatz IV als VG.

00:11:11: dazu kommen wir noch, mindestens als kollektiv vertraglich, also durch Einigung der Kollektivvertragspartner festzulegen.

00:11:19: Außerdem werden mit dem neuen Berg auf elfneuenundfünfzig Absatz sechs ABGB-Königungsregelungen für Freiheitdienstnehmer eingeführt.

00:11:26: Aber bevor wir uns diese Neuerungen genauer ansehen, gehen wir zuerst in der grundlegenden Frage nach, was ist eigentlich ein Freiheitdienstvertrag?

00:11:33: Wie unterscheidet er sich vom klassischen Arbeitsvertrag und wo begegnet uns der Begriff der Freien Dienstnehmer im Recht überhaupt?

00:11:38: Ja, beginnen wir mit dem Arbeitsvertrag.

00:11:40: Der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts basiert auf dem bereits über hundert Jahre alten Paragraf, elf, fünfzig ABGB.

00:11:47: Demnach liegt den Arbeitsvertrag vor, wenn sich jemand dauerhaft zur Arbeitsleistung an jemand anderem verpflichtet und dabei in persönlicher Abhängigkeit steht.

00:11:54: Anders gesagt, Arbeitnehmer schulden ihre persönliche Arbeitszeit, woraus gefolgert wird, dass sie keinen Erfolg ihrer Arbeitsschulden, sondern nur ein Bemühlen.

00:12:02: Genau das zentrale Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist eben die persönliche Abhängigkeit.

00:12:07: Darunter versteht man Folgendes.

00:12:09: Arbeitnehmer sind in die Organisation des Betriebes des Arbeitgebers eingegliedert.

00:12:13: Sie haben feste Arbeitszeiten, sie müssen Urlaub vereinbaren, sich an Hierarchien halten und müssen Beisungen ihrer Arbeitgeber folgen.

00:12:21: Sie nutzen die betrieblichen Arbeitsmittel, halten sich an Vorgaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsweise.

00:12:27: Das heißt nicht, dass sie bei jedem Arbeitsschritt kontrolliert werden, aber Kontrollunterworfen halt wird, ebenfalls als zentrales Merkmal des Arbeitsvertragsbegriffs gesehen.

00:12:35: Und noch etwas Wichtiges.

00:12:37: Arbeitnehmer können ihre Arbeit nicht einfach an andere abgeben.

00:12:40: Wenn ich also keine Lust habe zu arbeiten, kann ich nicht einfach jemand anderem schicken.

00:12:44: Die geschuldete Arbeitsleistung ist immer persönlich zu erbringen.

00:12:47: Persönliche Abhängigkeit im.

00:12:49: Krank melden kann ich mich.

00:12:51: Unser Hörerinnen wird schon aufgefallen sein, dass das Bild von Arbeitnehmern, die fest in einem Betrieb ihrer Arbeitgeber eingeklettert sind, mit Betriebsmitteln der Arbeitgeber arbeiten und an ihre Weisungen gebunden sind.

00:13:03: sich irgendwie in einer Fabrik vorstellen lassen, in einem Bürogebäude.

00:13:08: Aber mit anderen modernen Arbeitsformen zum Beispiel, eben auch der Plattformarbeit, die wir schon besprochen haben, wo Arbeit dann auch noch durch Algorithmen gesteuert wird, wird die klare Einordnung immer schwerer.

00:13:17: Und ich glaube, wenige Menschen würden sich gerne selber als persönlich abhängig bezeichnen, heutzutage.

00:13:23: Ja, und das ist vor allem wichtig, weil dem Arbeitnehmerbegriff als Dreh- und Angelpunkt das Arbeitsrecht herausragende Bedeutung zukommt.

00:13:29: Das Arbeitsrecht folgt nämlich im Großen und Ganzen einem alles oder nicht System.

00:13:33: Und in den meisten Fällen kommt bloß Arbeitnehmern der Schutz des Arbeitsrechts zu.

00:13:38: Während der Arbeitsvertrag im Paragraf elf, fünfzig ABGB genau definiert ist, gibt es eine solche Definition für den freien Dienstvertrag im Arbeitsrecht nicht.

00:13:47: Nach der Rechtsprechung liegt ein solch Vertrag vor, wenn jemand gegen Bezahlung seine oder ihre Arbeitskräfte einem Auftraggeber oder eine Auftraggeberin zur Verfügung stellt.

00:13:56: Dies aber ohne die bereits besprochenen für einen Arbeitsvertrag notwendige persönliche Abhängigkeit.

00:14:02: Wie beim Arbeitsvertrag handelt es sich also beim freien Dienstvertrag um ein Dauerschultverhältnis, der entscheidende Unterschied.

00:14:08: Die Person kann den Ablauf der Arbeit selbst gestalten, ist nicht an feste Arbeitszeiten gebunden und kann sich sogar selbst vertreten lassen.

00:14:16: Entscheidend ist eben, ob eine Gesamtbetrachtung nach einem sogenannten beweglichen System die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit in Gewicht und Bedeutung überwiegen, also gegenüber denen der persönlichen Unabhängigkeit.

00:14:27: Ist das der Fall?

00:14:28: Dann liegt eben ein Arbeitsvertrag und gerade kein Freitienstvertrag vor.

00:14:32: Wie diese Abgrenzung in der Praxis durch die Gerichte vorgenommen wird, geht beispielsweise aus der Rechtsprechung zum Journalistenberuf vor, die der OGH geprägt hat.

00:14:41: Der OGH hat sich in der Vergangenheit mit einer Journalistin befasst, die immer wieder für ein Zeitungsunternehmen tätig geworden ist.

00:14:47: Sie war in der Annahme und Ablehnung von angebotener Arbeit, so wie in ihrer Arbeitszeit völlig frei.

00:14:53: Das beschäftigende Unternehmen konnte also nicht von vornhin mit ihrer Arbeitskraft rechnen und sprechen, disponieren.

00:14:59: Bezahl wurde sie je nachher prachter Leistung.

00:15:02: Hier hat der OGH entschieden, dass selbst unter Betachtnahme auf die Besonderheiten des Journalismusberufs, in dem Naturgemeinsrecht frei gearbeitet wird, nicht gesagt werden kann, dass die Eingliederung in den Betrieb ein solches Ausmaß erreicht, dass hier durch ihre Freizügigkeit in ähnliche Art und Weise eingeschränkt wird.

00:15:19: über echten Arbeitnehmerinnen in derartigen Berufen.

00:15:21: Aus diesem Grund hat das Arbeitsverhältnis als freien Dienstvertrag eingestuft.

00:15:26: Also als freies Dienstvertrag

00:15:27: eingestuft.

00:15:27: Das sind dann die freien Journalisten, wie wir sie auch heute noch kennen.

00:15:30: In einem anderen ebenfalls eine Journalistin betreffenden Fall war diese an einem von ihrem Dienstgeber vorgegebenen Arbeitsplatz und damals innerhalb von dessen Infrastruktur tätig.

00:15:39: Die Arbeitsabläufe wurden jahrelang gleich und ein von nämlich gestaltet.

00:15:42: Ihre verlässliche Anwesenheit an bestimmten Tagen, die Teilnahme in Redaktionssitzungen wurde erwartet.

00:15:48: Trotz fehlender Verpflichtung verfasste sie regelmäßig Artikel zu Themenvorschlägen der Redaktionsleitung.

00:15:53: Die Journalistin arbeitete rund dreißig Stunden pro Woche und konsumierte keinen längeren Urlaub, also hatte keine längeren Abwesenheiten als andere Angestellte Journalistinnen.

00:16:02: In diesem Fall hat OGH entschieden, dass bei der Art jahrelanger intensiver Einbindung in den Redaktionsablauf die Möglichkeit der freien Arbeitsgestaltung nur rent theoretisch vorliegt und somit in einer Gesamtabwägung nicht maßgeblich ist.

00:16:13: Aufgrund der faktischen Einordnungen, die Betriebsorganisation, auch ohne besondere rechtliche Bindung, konnte hier der Dienstgeber mit der regelmäßigen Anregelsenheit der Dienstnehmerinnen auch für die Zukunft mit einer Fortsetzung ihrer Tätigkeit rechnen.

00:16:25: Es lag also ein Arbeitsverhältnis vor der OGH.

00:16:28: Entscheidend ist also nicht, was die Parteien vereinbart haben, hier nämlich einen freien Dienstvertrag ursprünglich, sondern ob bei Gesamtbetrachtung das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit in der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses überwiegt.

00:16:41: Die Abgrenzung wird aber in zunehmendem Maß durch die Digitalisierung und Flexibilisierung von mehr und mehr Arbeitsverhältnissen erschwert und die persönliche Abhängigkeit als Merkmal eines Arbeitsverhältnisses verliert zunehmenden Aussagekraft.

00:16:53: Sie wird früher ein praktisches Abgrenzungskriterium, passt heute aber oft nicht mehr zur Realität der Arbeitswelt.

00:17:00: Die Logik von arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen folgt oftmals mehr der wirtschaftlichen Abhängigkeit, also dem angewiesen Sein auf das Einkommen zur Lebenssicherung.

00:17:09: Na ja, da sprichst du einen wichtigen Punkt an, Julia.

00:17:10: Durch den wirtschaftlichen, technologischen und organisatorischen Wandel ist die persönliche Abhängigkeit vieler Arbeitnehmer sicher deutlich geringer geworden.

00:17:18: Virtuelle Betriebe, Homeoffice, Gleichzeitregelungen, Outsourcing, digitale Plattformen, verändern die Arbeitsstruktur.

00:17:26: Trotz starker wirtschaftlicher Abhängigkeit gibt es also oft keine klassische persönliche Abhängigkeit mehr.

00:17:31: Neue Formen der Arbeit, wie zum Beispiel die Plattform Arbeit, werfen dabei zusätzliche Fragen auf.

00:17:35: Hier werden Aufgaben digital ausgeschrieben über die Plattformen und AuftraggeberInnen sitzen oft sogar im Ausland.

00:17:41: Ob solche Tätigkeiten dann unter den Arbeitnehmerbegriff und das Arbeitsrecht fallen, hängt stark vom Einzelfall ab.

00:17:46: Ein aktuelles Beispiel sind die Fahrradbuttinnen.

00:17:49: Hier wurde lang diskutiert, ob sie als Arbeitnehmerinner oder Freie Dienstleister in den Gelten.

00:17:54: Wobei zunehmend ihre Arbeitnehmer-Eigenschaft bejaht wird.

00:17:57: Entscheidend ist nämlich, dass sie oft nicht selbstständig Aufträge ablehnen können und stark in die Betriebssteuerung durch Algorithmen eingebunden sind.

00:18:04: Das spricht klare Arbeitnehmerinnerstatus.

00:18:07: Ob die Steuerung der Arbeit nämlich doch vorgesetzt im Büro oder durch eine durch diese eingesetzte App erfolgt, ist für die Einordnung nicht relevant.

00:18:14: Natürlich kommt es immer auf den Einzelfanalen.

00:18:17: Wir sprechen jetzt der Einfachheit halber, aber typologisch.

00:18:21: Besonders wichtig ist dabei eine Neuerung, die mit der bereits angesprochenen Plattformarbeitsrichtlinie im Jahr zwanzig sechsundzwanzig auf uns zukommt und zwar die gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses.

00:18:30: Liegen künftig Anhaltspunkte dafür vor, dass die Plattformsteuerung und Kontrolle über die arbeitende Person ausübt, etwa durch Vorgaben, Algorithmen oder Bewertungssysteme, dann wird rechtlich zunächst von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen.

00:18:42: Die Vermutung ist dann in weiterer Folge zwar wieder legbar, aber die Beweislast liegt bei der Plattform.

00:18:47: Und damit kommt es zu einer entscheidenden Erleichterung für Arbeitnehmern.

00:18:51: Denn diese sogenannte Beweislastunkel bedeutet, dass die Plattform und somit die Arbeitgeber nachweisen müssen, dass trotz der Steuerung durch die Plattform kein Arbeitsverhältnis besteht.

00:19:01: Jetzt haben wir schon den Unterschied zwischen Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern besprochen und festgestellt, dass das Arbeitsrecht im Großen und Ganzen nur auf Arbeitnehmer, eben im Sinne des F-A-BGB, anzuwenden ist.

00:19:10: Was bedeutet das jetzt für Freie Dienstnehmer?

00:19:12: Welche Bestimmungen sind denn für die überhaupt einzuhalten?

00:19:15: Ja, da es sich bei freien Dienstnehmern nicht um Arbeitnehmer handelt, sind die Bestimmungen über Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigungen oder auch bezahlte Freistellungen bei Krankheit nicht anzuwenden.

00:19:26: Kurzum heißt es, dass Freiheit Dienstem aufgrund ihrer mangelten persönlichen Abhängigkeit von den Auftraggebern und größeren Freiheiten bei der Arbeitsgestaltung nicht in den Schutzbereich vieler arbeitsrechtlicher Bestimmungen fallen.

00:19:38: Bestimmte arbeitsrechtliche Normen sind aber punktuell auch auf Grundlage eines Werkvertrags oder eben eines freien Dienstvertrags.

00:19:45: auf formal selbstständige Personen anwendbar.

00:19:48: Zwischen klassischer Selbstständigkeit und dem echten Arbeitsverhältnis existiert nämlich einerseits im österreichischen Arbeitsrecht der Zwischenbereich der sogenannten Arbeitnehmerinlichen Personen.

00:19:59: Obwohl diese Formal selbstständig tätig sind, hängt ihre wirtschaftliche Existenz oft maßgeblich von einem oder wenigen Auftraggeberinnen ab.

00:20:07: Aufgrund dieser besonderen Abhängigkeit, es sieht die österreichische Rechtsordnung vor, bestimmte arbeitsrechtliche Schutzvorschriften auch auf diese Gruppe von Beschäftigten anzuwenden.

00:20:18: Ein Arbeitnehmer-ähnliches Beschäftigungsverhältnis liegt entsprechend dieser Legaldefinition bei Personen vor, die zwar in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als Arbeitnehmer ähnlich anzusehen sind.

00:20:34: Diese Personen sind auch vom Anwendungsbereich des Dienst-Dimmer-Habpflicht-Gesetzes, des Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber normiert oder auf dem Arbeitskräftüberlassungsgesetz, Lohran-Sozialtumping-Gesetz erfasst.

00:20:45: Darüber hinaus sind Sie durch das Gleichbehandlungsrecht vor Diskriminierung in der Arbeitswelt geschützt und wird auch ein gewisses Auffangnetz eben für wirtschaftlich, aber nicht persönlich abhängige, Freiheitdienstnehmer geschaffen.

00:20:56: Ja, um die Einordnung noch etwas komplizierter zu machen, werden bestimmte arbeitsrechtliche Bestimmungen außerdem auch auf Freiheitdienste im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausgedient.

00:21:05: In den letzten Jahren ist dabei eine zunehmende Abkehr von der Anknüpfung arbeitsrechtlicher Vorschriften, an Arbeitnehmer ähnliche Personen zu kunsten, eben dieser Bezugnahme auf den Sozial- Versicherungsrechtlichen Begriff der freien Dienstnehmer zu beobachten.

00:21:18: Expezit für freie Dienstnehmer gelten etwa das Mutterschutzgesetz oder auch das Insolvenzenkelsicherungsgesetz.

00:21:24: Ja, hier sprichst du eine, vor allem mit den aktuellen Neuerungen im Arbeitsrecht, die wir heute besprechen, wichtige Definitionen an.

00:21:30: das ASVG, also das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, erfasst in seinem Paragraph IV Absatz IV freie Dienstnehmer und definiert diese als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

00:21:54: Also Anlehnung an die Arbeitnehmerähnlichkeit, aber in einer eigenen Ausgestaltung im Sozialversicherungsrecht.

00:22:00: Er ist nämlich etwas enger gefasst als, wie wir die Arbeitnehmerähnlichen Personen sonst definieren.

00:22:07: Im Lichte dieser Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten gewinnen die bereits angesprochenen Änderungen, die auf Freie Dienste nehmen, zum Beispiel, zu kommen an Bedeutung.

00:22:16: Denn mit wachsenden, atypischen Beschäftigungsformen kann auch ein weiterer Schutz auf Freie Dienste immer notwendig sein.

00:22:22: oder notwendig werden.

00:22:23: Pascal, nun für Freitinz nehmen und vor allem für welche Art der freien Dienste.

00:22:27: Wir wurden nun die neuen Vorschriften erfasst.

00:22:29: Beziehungsweise erlassen.

00:22:30: Ja, wie schon gesagt, der Gesetzgeber ist irgendwie jetzt beim sozialversicherungsrechtlichen Begriff angekommen.

00:22:37: Warum auch immer, ganz überzeugend tut es mich nicht.

00:22:39: Das heißt, die neue Regelungen knüpfen eigentlich alle am.

00:22:41: Begriff der Freien Dienste, nehmen wir gemäß §IV, Absatz IV, Eis, VG an.

00:22:46: Die erste Neuerung betrifft die Königungsfristen für ab Ersten Gender, im Jahr zwanzig, sechsundzwanzig abgeschlossene Freitienstverträge.

00:22:52: Ein Freitienstvertrag kann dementsprechend nach dem neu eingeführten elfneuenundfünfzig Absatz sechs ABGB, sofern keine für die Dienstnehmer günstigere Regelung vereinbart wurde, von beiden Vertragsparteien jeweils zum fünfzehnten oder zum Monatsletzten und der Einhaltung einer vierwöchigen Königungsfrist beendet werden.

00:23:08: Nach dem vollendeten zweiten Dienst.

00:23:10: er verlängert sich diese Fristern auf sechs Wochen.

00:23:13: Ja, mit dieser Regelung reagiert die Gesetzgebung auf die Entscheidung des OGH, der eine analoge Anwendung der Kündigungsbestimmungen des Paragraph elf, neun und fünfzig ABGB auf Freiheitdienstnehmer ausdrücklich verneint hat.

00:23:25: Wie wir bereits angesprochen haben, gilt das Arbeitsrecht nämlich grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, dementsprechend der OGH im Einglern mit diesem Grundsatz entschieden hat, dass die Kündigungsbestimmungen für Arbeitnehmer ohne gesetzliche Grundlage nicht auf Freiheitdienst angewernt werden können.

00:23:39: Eben diese gesetzliche Grundlage wurde nun geschaffen.

00:23:43: Noch wichtiger und kernstückter Gesetzesnovelle ist die Ausdehnung des ersten bis dritten Hauptstückes, des ersten Tales des ARPVG auf Freitienstnehmerinnen im Sinne des § IV Absatz IV ASVG.

00:23:57: Mit der Novelle ändert sich nämlich das angesprochene Grundsatz, das Arbeitsrecht, und dazu gehören nun mal auch die Kollektivverträge, nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, grundlegend.

00:24:06: Künftig können Kollektivverträge auch für Freitienstnehmer im Sinne des IV Absatz IV ASVG.

00:24:11: abgeschlossen werden oder bestehende Kollektivverträge auf sie ausgeweitet werden.

00:24:16: Das ist eine substanzielle Ausweitung, arbeitsrechtlicher Kernansprüche für diese Gruppe zumindest, wenn sich die Sozialpartner darauf einigen, was ja noch nicht sicher ist.

00:24:24: Genau der erste Jenner, im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr im Dienstnehmer erweitert.

00:24:42: Das heißt aber nicht, dass Freie Dienstnehmer automatisch im bestehenden Kollektivverträge einbezogen werden, sondern es braucht die bei allen Arbeitnehmern auch eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite.

00:24:53: Vor allem für die Gewerkschaften hat dies zur Folge, dass sie sich jetzt auch vermehrt mit freien Dienstnehmern auseinandersetzen müssen, dass sich ihr Vertretungsbereich hier ausdehnt.

00:25:02: Ja, X-Lege, ich hätte das ja bezweifelt, aber dazu gibt es eine eigene Folge VI, die wir in den Schonholz verlinken.

00:25:09: Die Einbeziehung freier Dienste, die wir nach §.

00:25:11: IV, IV als VG in Kollektivverträge, kann man als Reaktion auf das wachsende Feld artypischer Beschäftigungsformen sehen.

00:25:18: Da hatten wir ja eben in der Folge VI schon den Liverdienst Leverando im Blick.

00:25:23: im März, der das Unternehmen rund tausend Angestellte, also echte Arbeitnehmer, innen und stellte seine gesamte Logistik auf Freitienstverträge um.

00:25:32: Also die Leute konnten sich auch wieder bewerben, aber dann halt als Freitienstnehmer.

00:25:36: Von den Gewerkschaften wurde das eben scharf kritisiert, das Flucht aus dem Arbeitsrecht bezeichnet.

00:25:41: Und rechtlich wäre das schon zulässig gewesen, solange die Verträge dann wirklich Freitienstverhältnisse sind, also keine persönliche Arbeitspflicht besteht und eben keine überwiegende persönliche Abhängigkeit.

00:25:50: Die aktuelle Gesetzesnovelle soll aber die dadurch schon der Politik gesehene Umgehung arbeitsrechtlicher Mindeststandards, zumindest bei den Mindestlöhnen, jetzt verhindern.

00:26:00: Die mögliche Auswertung von Kollektivvertretern auf freie Diensten mehr bedeutet, dass künftig nicht nur finanzielle Mindestansprüche wie Mindestengeld, Sonderzahlungen oder Zuschläge für Überstunden, Wochenenden und Nächte geregelt werden können, sondern auch arbeitsrechtliche Kernansprüche, z.B.

00:26:14: bezahlter Urlaub oder Endgeldvorzahlung, Krankheitsfall, eine entsprechende Regelung im Kollektivvertrag zugänglich sind, kurz gesagt.

00:26:23: Eine Vielzahl an Rechten und Pflichten aus dem freien Dienstverhältnis können nur kollektiv vereinbart werden.

00:26:28: Gleichzeitig bedeutet die Ausweitung der Kollektivverträge auf freie Dienstnehmer in gewisser Weise einen Systembruch und schützt zu einer weiteren Fragmentierung der arbeitsrechtlichen Normen für Nichtarbetnehmer.

00:26:39: Das Gesetz verweist nämlich auf freie Dienstnehmergemäßparagraphie Absatz IV ASVG.

00:26:44: Das ASVG definiert wiederum freie Dienstnehmer, wie bereits erwähnt, als Personen, die sich aufgrund freier Dienst Verträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Endgeld beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

00:27:04: Was bedeutet dieser Verweis und wie würdest du in einordnen, Katharina?

00:27:09: Zum einen entdeckt sich, wie wir schon kurz angesprochen haben, die Definition des freien Dienstnehmers im Sinne des Sozialversicherungsrechtes nicht ganz mit der der Arbeitnehmer ähnlichen Person im sonstigen Arbeitsrecht.

00:27:19: Bei Arbeitnehmer ähnlichen Personen steht vor allem die wirtschaftliche Abhängigkeit im Vordergrund und bei freien Dienstnehmern im Sinne des Paragraphie Absatz IV SVG ist entscheidend, dass sie persönliche Dienstleistungen erbringen und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel einsetzen und keine persönliche Abhängigkeit besteht.

00:27:35: Das heißt, nicht jede Arbeitnehmerähnliche Person ist automatisch auch ein Freitienstnehmer nach § vier Absatz vier.

00:27:42: Und diese unterschiedlichen gesetzlichen bzw.

00:27:44: eben aus der Rechtsprechung entwickelten Anknüpfungspunkte erschweren also eine einheitliche Anwendung, Arbeitsregeln, der Schutzregeln auf Nichtarbeitnehmer, obwohl der Schutzzweck nämlich die wirtschaftlich schwächergestellte Partei, die sich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befindet, zu schützen, überwiegend dergleiche ist.

00:28:00: Das macht es ja vor allem für die Rechtsunterworfen ein besonders kompliziert.

00:28:04: Der Schutzdimo wird schlussendlich für einen größeren Kreis an Dienstnehmern angehoben, wie du aber den gerade richtig gesagt hast.

00:28:10: führt das Nebeneinander von Regelungen für Arbeitnehmer ähnliche Freie Dienstnehmer und für Freie Dienstnehmer nach Paragraphie Absatz IV ASVG zu einer weiteren Fragmentierung des Arbeitnehmerbegriffs und eigentlich auch zu einer unnötigen Vermischung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mit einer Arbeitsrechtlichen.

00:28:27: Ja, absolut, verdeutlichen wir das in einem konkreten Beispiel eines Fahrradboten.

00:28:31: wird hier ein Kollektivortrag für Arbeitnehmer und für Freitinstimmen der Branche abgeschlossen ist, den einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich es beim Fahrradboten um einen Arbeitnehmer handelt, ist, dass der Fall sind die Bestimmungen des Kollektivortrags für Arbeitnehmer der Branche auf ihn anzuwenden.

00:28:44: Dabei ist noch einmal auf die Künftig mit der Plattformarbeitsrichtlinie ein so schöne Vermutungsregel hinzuweisen, dass es sich, solange das nicht durch die Arbeitgeber wiederlegt wird bei den Beschäftigten einer Plattform um einen Arbeitnehmer handelt, das muss man sich aber auch erklagen.

00:28:56: Handelt es sich aber bei unserem Fahrradboden nicht um einen Arbeitnehmer, weil er eben nicht persönlich abhängig ist, sondern weitgehend selbstständig arbeitet, ist weiter zu brüchen, ob ein Freitinstnehmer im Sinne des Vierabsetz-Vier-ASVG ist.

00:29:06: Nämlich nur auf den sind künstlich auch Kollektivverträge anzuwenden.

00:29:10: Der sozialversicherungsrechtliche Freitinstnehmerbegriff stellt, wie bereits erwähnt, darauf ab, dass Freitinstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verschügen.

00:29:18: In dem Zusammenhang sind dann aber schon Fragen offen, die künftig durch die Gerichte wohl zu entscheiden sein werden.

00:29:23: Denn ist unser Zusteller, wenn er regelmäßig sein eigenes Fahrzeug fährt, beispielsweise von einer Zustellerin zu unterscheiden, der ein Fahrzeug von ihrem Auftraggeber- oder Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird, gilt dann für die Zusteller in einer bestimmten Branche abgeschlossene Kollektivvertrag nur für jene freien Dienstnehmer, die über keine eigenen Fahrzeuge verfügen, auch wenn sich ein Arbeitsantrag ansonsten gleicht.

00:29:44: Es wirkt etwas... Schwierig.

00:29:47: Ja, die Neuerungen bringen eine weitere Absicherung auch für Freie Dienstnehmer, die künftig das Arbeitsrecht weiter beeinflussen wird.

00:29:54: Wie weit dieser Schutz geht und insbesondere welche Beschäftigte sich bezieht, ist allerdings noch mit weiteren Unsicherheiten verbunden.

00:30:01: Wir werden unsere Hörerinnen aber auch weit über die aktuellen Entwicklungen dieser Gesetzgebung am Laufenden halten.

00:30:08: Ja, und mit diesem Ausblick sind wir schon am Ende unserer heutigen Folge angekommen.

00:30:12: Vielen Dank, Katharina.

00:30:14: Es war mir wie immer eine große Freude, mit dir aufzunehmen.

00:30:16: Ja,

00:30:16: das kann ich nur zurück, Emilia.

00:30:18: Und ein kleiner persönlicher Hinweis zum Schluss.

00:30:20: Ende Jänner erscheint erstmals eine Spezialfolge von Ligli Liding zum Thema Arbeitszeit.

00:30:26: Gemeinsam mit unserem Arbeitszeitspezialisten und Kollegen Christos Muhr sprechen wir über den neuen Freibetrag für Überstundenzuschläge.

00:30:32: Darüber, was diese Neuregelung arbeitsrechtlich voraussetzt und in der betrieblichen Praxis tatsächlich bedeutet.

00:30:38: Die Arbeitszeitspezialfolge erscheint künftig zweimonatlich zusätzlich zu unserem Podcast.

00:30:44: Ja, jedenfalls ein Thema, das viele derzeit sehr konkret beschäftigt.

00:30:47: Für heute sagen wir Dank fürs Zuhören.

00:30:49: Bis zum nächsten Mal bei Liglieding und der Arbeitsrechtsgeit.

00:31:07: Dieser Podcast wurde produziert von WePod it.

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