Folge 14: Weihnachtsgeld, Urlaub & Weihnachtsfeier: Was arbeitsrechtlich zu Weihnachten gilt

Shownotes

Weihnachtsgeld, 13. und 14. Gehalt, Urlaub zwischen den Feiertagen, Überstunden im Handel und arbeitsrechtliche Folgen von Weihnachtsfeiern: Katharina Körber-Risak und Julia Berger ordnen die wichtigsten Fragen der Weihnachtszeit klar ein – präzise, praxisnah und ohne rechtliche Mythen.

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00:00:04: Deswegen ist es in vielen Betrieben auch dann üblich, drehend und vierzehntes Gehalt zu zahlen, wenn es eben keinen Kollektivvertrag gibt.

00:00:12: Aber vor sich, das gibt keinen gesetzlichen Rechtsanspruch.

00:00:15: Also wenn sie keinen Kff.

00:00:16: haben, keinen vertraglichen Anspruch, dann gibt es nur zwölf Gehälter.

00:00:20: Ja, also eine richtige Weihnachtsfeier ist meistens am Abend, meistens nach der Arbeitszeit.

00:00:24: Und wenn jemand arbeiten hätte, dann kriegt er frei.

00:00:26: Da ist die Teilnahme freiwillig und es wäre auch nicht zulässig, die Konsequenzen an einen Nichterschein anzuknüpfen.

00:00:32: Man muss nicht hingehen.

00:00:33: Schon eine spannende Entscheidung hätte ich gerne den ganzen Akt mal gesehen, weil natürlich kann man diese Entscheidung nicht als Freibrief verstehen, auf der Weihnachtsfeier körperliche Übergriffe

00:00:42: zu tätigen.

00:00:45: Herzlich willkommen zur

00:00:46: Liege Leading

00:00:47: der Arbeitsrechtsgeist.

00:00:48: Ich bin Katharina Körber-Riesack.

00:00:50: Und ich bin Julia Berger.

00:00:51: Wir sind Rechtsanwältinnen bei der Körber-Rieser-Grechtsanwalts GmbH und bieten in diesem Podcast Einblicke in aktuelle Themen und Fragestellungen des Arbeitsrechts.

00:00:59: Fundiert, verständlich und auf Augenhöhe.

00:01:02: Da beblicken wir über das Juristische hinaus, betrachten auch gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Zusammenhänge.

00:01:08: Schön, dass Sie dabei sind.

00:01:12: Die Vorweihnachtszeit für Anwältinnen eher nicht nur Ranele Kipferl und Punsch am Weihnachtsmarkt, sondern eher eine der härtesten Zeiten des Jahres.

00:01:20: Umso schöner, dass wir jetzt da sitzen und unsere Weihnachtsfolge aufnehmen, Julia.

00:01:23: Heute sprechen wir über alles, was das Arbeitsrecht in der Weihnachtszeit so herrlich kompliziert macht.

00:01:28: Dementsprechend wird es heute bei uns festlich aber auch juristisch spannend, denn rund um die Weihnachtszeit tauchen jedes Jahr Fragen im Arbeitsrecht auf.

00:01:36: Muss ich zur Weihnachtsfeier?

00:01:37: habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld und was passiert eigentlich, wenn alle gleichzeitig zwischen den Weihnachtstagen ihren Urlaub in Anspruch nehmen wollen?

00:01:45: Ganz ehrlich, ich spüre Weihnachten eigentlich immer erst so ab dem XXIII.

00:01:48: XII.

00:01:49: So gegen Nachmittag.

00:01:51: Vorher ist bei uns aber immer viel zu viel los und ich glaube, es geht vielen berufsätigen Menschen ähnlich.

00:01:56: Ja, wir zwei hatten ja noch einen spannenden Verhandlungstag diese Woche und du, Katharina, warst gestern bei den Sozialpartnerverhandlungen zur Enkeltransparenzrichtlinie.

00:02:04: Da warten ja jetzt schon alle so dringend auf ein Gesetz.

00:02:06: Wie sieht's denn da aus?

00:02:08: Ja,

00:02:10: ich glaube, wir warten noch ein bisschen ein.

00:02:12: Also ernsthaft, es war gestern eigentlich als letzte Verhandlungsohne gedacht in einem quasi sozialpartnerschaftlichen Abstimmungsprozess.

00:02:20: Danach passiert er dann auch noch einiges, aber es wurde jetzt doch noch mal verlängert.

00:02:24: Wir werden nächste Woche noch mal... zusammen treffen, weil wir einfach nicht fertig geworden sind.

00:02:31: Die Umsetzung dieser Richtlinie ist doch relativ komplex, weil sie in einige Materien eingreift, nicht nur in das Gleichbehandlungsgesetz selber, dort wird sie nämlich umgesetzt, in ihrem Kernstück, also der eigentlichen Entgeltransparenzpflichten, was jetzt zum Beispiel gerade diskutiert wird und wo, glaube ich, wirklich noch ein gutes Konzept thermos ist, der gesamte Rechtschutz.

00:02:53: Die Richtlinie sieht vor, dass man abschreckende Sanktionen vorsehen muss, wenn Arbeitgeber ihnen ihre Entgeltransparenzpflicht nicht erfüllen.

00:03:02: Und das kann natürlich einiges sein, Verwaltungsstrafen, zivilrechtliche Immaterielle Schadenersatzansprüche.

00:03:10: Es geht aber eben dann auch um die Frage, was welchen Behörden oder Gerichten zugeordnet wird,

00:03:14: etc.,

00:03:15: etc.

00:03:16: Das heißt, ich glaube, dass da auf jeden Fall nächste Woche noch ein ordentlicher Verhandlungsbedarf ist.

00:03:22: Danach ... Gebt das Ganze dann erst in die politische Koordination?

00:03:25: Ja, klingt furchtbar spannend.

00:03:27: Was glaubst du denn, sind so die Kernpunkte von dem Ganzen?

00:03:30: Oder wo sagst du, wo hakt's ein bisschen?

00:03:32: Also,

00:03:33: man versucht schon, die Richtlinie korrekt umzusetzen, ist meine Wahrnehmung.

00:03:36: Und das Kernstück der Richtlinie ist natürlich die Einteilung in Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

00:03:45: Und da hat man sich sehr lange mit der Frage aufgehalten, ob das nicht eigentlich eh schon die Kollektivverträge machen.

00:03:50: Aber die Kollektivverträge können hier nur ein erster Punkt of Reference sein und natürlich müssen Unternehmen sich selber auch mit ihren Vergütungsstrukturen auseinandersetzen.

00:03:58: Es ist ja auch so, dass für die großen Unternehmen das ja schon ab sechsundzwanzig gelten soll und bis dahin die Kollektivverträge wahrscheinlich noch gar nicht mehr verhandelt sind bzw.

00:04:07: diese ganzen Kriterien ansprich noch gar nicht erfüllen können.

00:04:11: dass die Berichtspflichten und allenfalls auch eben die individuellen Auskunftsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das werden so die Kernstücke des Gesetzes sein.

00:04:20: Ich hoffe tatsächlich, dass es dann in der politischen Koordination schnell geht.

00:04:23: Das kann ich natürlich als außenstehende Experte nicht beurteilen.

00:04:27: Nach der Koordination würde ja dann ein Gesetzesentwurf in die offizielle Begutachtung gehen und dann irgendwann im Nationalrat zur Abstimmung sein.

00:04:34: An sich sollte das im Q.Eins, sechs, zwanzig stattfinden, das wäre für die Unternehmen gut, sich vorzubereiten.

00:04:40: Aber ich weiß nicht, ob das wirklich, also kann ich von hier nicht sagen.

00:04:44: Was ist derzeit eigentlich vorgesehen, so einen Hinblick auf die Berichtspflichten?

00:04:48: Na ja, die Berichtspflichten sind sehr umfassend.

00:04:50: Im Augenblick gibt es noch einen Streitpunkt, wo ich eine klare Haltung dazu habe, nämlich, ob man eine Bestimmung aus dem alten Gleichbereihungsgesetz übernehmen soll, aus den Berichtspflichten, die schon bestehen, nämlich, dass man bei unterjähriger Beschäftigung und bei Teilzeitbeschäftigung das Enkel hochrechnen soll, auf ganzjährig und Vollzeit.

00:05:07: Ich sehe den Mehrwert nicht, aber den Mehraufwand schon.

00:05:10: Die Arbeitnehmerseite und insbesondere auch in dem Fall Frauenministerium sind aber sehr vehement dahinter, das beizubehalten.

00:05:20: wird jetzt gerade im Moment noch von Experten geprüft aus der Lohnverrechnung und Steuerberatung.

00:05:25: Aber da hoffe ich wirklich, dass man Lösungen findet, die für die Praxis auch noch irgendwie machbar sind.

00:05:29: Denn dass das Gesetz insgesamt einen ordentlichen Mehraufwand für Unternehmen bringt, da brauchen wir uns alle nichts vormachen.

00:05:34: Das kann man jetzt dem EU-Gesetzgeber umhängen.

00:05:37: Der österreichische Gesetz gibt aber wenig dafür, aber man kann natürlich... auch so umsetzen, dass es nicht noch zusätzliche Überlastungen gibt.

00:05:44: Das wird wahrscheinlich im Bereich Handel wahnsinnig viel offen sein, vor allem mit den Teilzeitkräften, wo es ja trotzdem viel mehr gibt, als wie in anderen Bereichen, oder?

00:05:52: Ja, und die Vergleichbarkeit ist ja nicht da, weil du hast, wenn du hochrechnest von jemanden, der vielleicht ein Verjagdbaktikum macht, eben keine Überstunden oder kaum welche.

00:06:01: Und wenn du das dann vergleichst auf ein Portoyales entgeht, dann ist ja schon die Frage, wäre diese Person das ganze Jahr beschäftigt gewesen, hätte sie dann vielleicht nicht vollzeit gearbeitet und über Stunden gemacht.

00:06:10: Was ist dann, da muss ich ja in Wahrheit anfangen, irgendwelche zumindest zu fingieren, die überhaupt nichts mehr mit der Realität zu tun haben.

00:06:14: Und das ist aus meiner Sicht auch nicht im Sinne quasi der Richtlinie.

00:06:18: Da wäre dann eigentlich das Vergleichskriterium, das Protostundenendgeld, weil an dem Stundenendgeld kann ich ja dann eins zu eins sehen, ob es mehr oder weniger ist.

00:06:24: Also das wäre der Zugang.

00:06:25: Aber ja, da wird noch, da wird, glaube ich, noch ein bisschen verhandelt werden.

00:06:29: Ja, danke für den Einblick.

00:06:30: Und dann kommen wir eigentlich direkt zu unserem Gip-Dive.

00:06:34: Diese Folge von Legal Leading der Arbeitsrechtszeit wird präsentiert von LexisNexis.

00:06:39: Ihr

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00:06:51: Immer wachsenden Alter verbindet man Weihnachten unweigerlich mit der Bescherung, die immer wieder für schöne Überraschungen sorgt.

00:06:57: Dementsprechend freuen sich Arbeitnehmer natürlich auch heute noch darüber, dass vor Weihnachten mit dem Weihnachtsgeld meist auf der Konto standen.

00:07:04: wenig steigt.

00:07:05: Aber wieso bekommen in Österreich eigentlich fast alle Arbeitnehmer Weihnachtsgeld?

00:07:10: Ja, vor allem, was ist Weihnachtsgeld oder Weihnachtsremonation eigentlich?

00:07:13: Also, die findet sich nicht in einem Gesetz, sondern das sind so genannte, das Teil einer sogenannten Sonderzahlung, die im jeweils anwendbaren Kollektivvertrag geregelt ist.

00:07:22: Solche Sonderzahlungen sind üblicherweise einmal im Sommer und einmal im Winter vorgesehen, werden auch dreizehntes oder vierzehntes Gehalt genannt und beruhen eben auf Vereinbarungen zwischen den KVP, also den Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgeberinnenverbänden.

00:07:35: Diese Vereinbarungen sind historisch gewachsen in Österreich und haben in Ursprung schon in der Zwischenkriegszeit.

00:07:40: Das kollektivvertraglich vorgesehenen Weihnachtsgeld im Winter oder das Urlaubsgeld im Sommer ist also eine lang anhaltende Tradition, die sich seit ihrer Einführung durchaus ein bisschen gewandelt hat.

00:07:50: Denn der früher bestehende, motivierende Zusammenhang zwischen dem Urlaub oder eben Weihnachten und den Sonderzahlungen ist eigentlich entfallen.

00:07:57: Heute wird das Dreizehnte und Vierzehnte geheilt, vielmehr dahin gehend.

00:08:01: aufgefasst, dass durch die Sonderzahlungen auch weiterhin geleistete Arbeit abgedeckt wird.

00:08:04: Man rechnet einfach mit vierzehn Gehältern in Österreich.

00:08:07: Die Bezeichnung Weihnachtsgeld ist geblieben.

00:08:10: Ja, das heißt, es ist kein Kollektivvertrag anwendbar.

00:08:13: Dann besteht für Arbeit im auch keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

00:08:16: Kollektivverträge gelten in Österreich aber unabhängig von einer Mitgliedschaft zur Gewerkschaft.

00:08:20: Denn durch die gesetzlich normierte sogenannte Außenseiterwirkung gilt der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, für die der KV abgeschlossen wurde.

00:08:29: Auch aus diesem Grund.

00:08:30: Andere ist die Zwangsmitgliedschaft für die Unternehmen bei der Wirtschaftskammer, sind in Österreich auch rund achtundneinzig Prozent der Arbeitsverhältnisse durch einen KV abgedeckt und das Weihnachtsgeld somit für fast alle Arbeitnehmer festverankert.

00:08:44: Ja, die Zwangsmitgliedschaft ist ein anderes Thema, das gerade prominent diskutiert wird, aber es führt natürlich zu dieser hongkv-Abdeckung und ist daher ein fester Teil unserer Sozialpartnerschaft.

00:08:54: Für jene Arbeitnehmer, die keinem Koalitivvertrag unterliegen, es gibt ja auch ein paar, kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld natürlich auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

00:09:02: Das ist nämlich auch für die Arbeitnehmer attraktiv und auch für Arbeitgeber in Wahrheit, weil Weihnachtsgeld als Sonderzahlung steuerlich begünstigt ist.

00:09:09: Also Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw.

00:09:10: ein dreizehn zu vierzehnte Jahresremuneration werden nur mit sechs Prozent in der Lohnsteuer besteuert.

00:09:15: Für Arbeitgeber bedeutet das, sie können ihren Mitarbeiterinnen eine spürbare finanzielle Anerkennung zukommen lassen, ohne dass die Steuerbelastung so hoch wäre wie beim regulären Gehalt.

00:09:24: Umgekehrt wäre es einfach schlecht, nur zwölf Gehälter zu zahlen, weil man von diesem Steuervorteil nicht profitiert.

00:09:29: Deswegen ist es in vielen Betrieben auch dann üblich, dreizehn und vierzehntes Gehalt zu zahlen, wenn es eben keinen Kollektivvertrag gibt.

00:09:37: Aber vor sich, das gibt keinen gesetzlichen Rechtsanspruch.

00:09:40: Also wenn Sie keinen KV haben, keinen vertraglichen Anspruch, dann gibt es nur zwölf Gehälter.

00:09:45: Ja, die Höhe des Weihnachts oder Urlaubsgelds hängt immer davon ab, welcher Kollektivvertrag gilt.

00:09:49: Meistens entspricht es aber einem Monatsgehalt.

00:09:51: für teilzeitkräfte gilt, auch regelmäßige leistete Mehrstunden fließen in die Berechnung ein.

00:09:57: Ein kurzer Blick in den jeweiligen Kollektivvertrag lohnt sich also auf jeden Fall, damit alles korrekt abgerechnet wird.

00:10:03: Und noch ein Hinweis, bevor wir das Thema wechseln, wer gerade in Querenz ist oder präsent, beziehungsweise zivil dienstleistet, bekommt in diesen Zeiten kein Weihnachtsgeld.

00:10:12: Was habe ich denn als Arbeitgeber zu beachten, wenn ich meinen Arbeitnehmer darüber hinaus zu Weihnachten etwa eine finanzielle Freude machen will, Katharina?

00:10:21: Ja, das ist ja ein vielen Unternehmen üblich, auch bei uns.

00:10:23: Selbstverständlich kann ich als Arbeitgeberin meinen Arbeitnehmern auch über im Kollektivvertrag vorgesehene Zahlungen hinaus zum Beispiel Geldbetriege oder Gutscheine oder Sachgeschenke schenken zu Weihnachten.

00:10:35: Da gibt es auch einen gewissen Betrag, der steuerfrei ist, das muss man sich dann immer anschauen.

00:10:40: Da ist er allerdings arbeitsrechtlich zu beachten, wenn man solche Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und ohne Vorbehalt gewährten, kann daraus ein vertraglicher Anspruch der Arbeitnehmer auch für die Zukunft entstehen.

00:10:51: Das geht grundsätzlich für alle wiederholten und vorbehaltlos geleisteten Zahlungen, wenn Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass man quasi auch in Zukunft sich dazu verpflichten will.

00:11:01: Das sind dann sogenannte Betriebsübungen.

00:11:03: Möchte ich das nicht haben?

00:11:04: Möchte ich mir also für die Zukunft keinen Anspruch selber kreieren, dann am besten jedes Mal schriftlich festhalten, dass es eine einmalige Leistung ist und weder jetzt noch in Zukunft ein Rechtsanspruch auf diese besteht?

00:11:16: Ja, in der Praxis kommt es aber nicht nur vor, dass der Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber beschenkt wird, sondern gerade in der Weihnachtszeit wollen sich oft auch Kundinnen oder Kunden für die vergangenen Geschäftsbeziehung mit einem Geschenk bedanken.

00:11:28: Kann ein Arbeitnehmer jegliche Geschenke annehmen?

00:11:31: Nein, weil da gibt es ja unter Umständen einen Interessenkonflikt.

00:11:33: Die Annahme von Geschenken durch Arbeitnehmern unterliegt eine Reihe gesetzlicher und auch vertragliche Beschränkungen.

00:11:40: Für Angestellte, die die Interessen des Arbeitgebers gegenüber Dritten wahrnehmen, gilt zum Beispiel nach §.

00:11:45: XIII Angestellten-Gesetzern auszugliches Verbot der Annahme von Provisionen oder sonstigen Belohnungen.

00:11:51: Ist der Arbeitsvertrag auch mit einer Geschäftsbesorgung verbunden, kreift außerdem das Geschenk-Anahmeverbot des §.

00:11:55: XIII ab, ich gebe eine sehr alte Bestimmung.

00:11:59: Praktische Fälle werden z.B.

00:12:00: Kundenbetreuer in einer Bank, die aufgrund ihrer Arbeitsverträge damit betraut sind, für den Arbeitgeber Geschäfte zu besorgen, also Finanzprodukte zu verkaufen, Kredite zu vergeben oder so was.

00:12:11: Sie dürfen keine Gegenleistungen dafür annehmen.

00:12:13: Ja, für alle übrigen Arbeitnehmern wird ein solches Verbot aus der allgemeinen Arbeitsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet, aber und deswegen muss man sich bei Weihnachtsgeschenken eigentlich keine Sorgen machen.

00:12:23: Nicht erfasst sind hier allgemein übliche Zuwendungen, ja, also Schokolade oder eine Flasche Wein oder ein Adventskalender zum Beispiel.

00:12:29: Aber Achtung für alle Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, hier gilt ein strengeres Verbot der Annahme von Bagelzuwendungen.

00:12:36: und vielen großen Konzernen gelten noch strengere Compliance-Vorschriften.

00:12:40: Da wird dann sogar die Schokie eingezogen.

00:12:43: Ja, haben wir schon gehabt, dass sie dann öffentlich zur Verfügung gestellt wird.

00:12:48: Ist das Weihnachtsgeld einmal am Grund oder will es natürlich auch wieder ausgegeben werden?

00:12:52: Wo kann man das denn besser machen als im Weihnachtsurlaub?

00:12:55: Wird ja eh alles immer teurer.

00:12:57: Und damit sind wir beim nächsten Thema Urlaub und um die Weihnachtsfeiertage.

00:13:01: Wer kennt es nicht hier?

00:13:02: Ist es oft eine Streitfrage, kann nicht so sehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern eher zwischen den Arbeitnehmerinnen untereinander, wenn entschieden werden muss, ob und wenn wer zwischen den Feiertagen im Betrieb die Stellung halten muss oder wer eben frei hat.

00:13:16: Die gesetzlichen Feiertage sind nämlich nur... Der fünfundzwanzigste und sechsenzwanzigste sowie der erste und sechste Jänner, die anderen Weihnachtstage, also auch der fünfundzwanzigste Dezember und auch der einundresigste Dezember, sind an sich normale Arbeitstage.

00:13:29: Allerdings ist in vielen Kollektivverträgen eine Verkürzung der Arbeitszeit an diesen Tagen enthalten oder sogar ein völliger Entfall der Arbeitsverpflichtung.

00:13:37: In der Weihnachtszeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man die Urlaubszeit gestalten kann.

00:13:42: Viele Unternehmen nutzen zum Beispiel im Dezember oder im Jänner die Gelegenheit, einer gemeinsamen Pause im Form eines Betriebsurlaubs.

00:13:49: Anders ist es bei Unternehmen, in denen noch zwischen den Feiertagen die Stellung gehalten werden muss und unter Umständen nicht allen Urlaubswünschen die Arbeitnehmer nachgekommen werden kann.

00:13:57: Das wirft natürlich eine Reihe von Fragen vor allem für die betroffenen Mitarbeiterinnen auf.

00:14:02: Darf der oder die Arbeitgeberin den Urlaub einfach einseitig festlegen oder haben die Arbeitnehmer einen Mitspracherecht oder gar eine selbständige Wahlmöglichkeit, wann sie frei nehmen können?

00:14:12: Ja.

00:14:13: Grundsätzlich ist der Verbrauch von Urlaub immer Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

00:14:17: Das heißt, Urlaub darf wieder einseitig angetreten, auch einseitig angeordnet werden.

00:14:21: Bei der konkreten Festlegung des Urlaubs müssen die Interessen der Arbeitnehmern, stets mit denen der Arbeitgeber abgewogen werden, wenn man sich eben nicht einig wird.

00:14:29: Nach Vier-Besatz-Eins-Urlaubsgesetz ist der Zeitpunkt des Urlaubs nämlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen einerseits und der Erholungsinteressen der Beschäftigten andererseits festzulegen.

00:14:39: Wollen dann zum Beispiel alle Arbeitnehmer ihren Urlaub gleichzeitig in Anspruch nehmen, aber im Unternehmen wird jemand benötigt, dann kann der Urlaub nicht einfach einseitig von den Beschäftigten angetreten werden.

00:14:48: Stellen wir uns das mal vor in einem Spital beispielsweise.

00:14:51: In so einem Fall müssen eben die Interessen der Arbeitnehmer sorgfältig geprüft werden, etwa ob Betreuungsbrichten bestehen oder ob persönlichen Gründen gerade in diesem Zeitraum nur noch notwendig ist.

00:15:00: Im Spital hat man oft so einen Mechanismus, dass es entweder nach Seniorität oder in einer internen Abstimmung so geht, dass man halt abwechselnd die einen haben Weihnachten, Freude, auch in einem Silvester so circa.

00:15:09: Genau gleichzeitig sind aber natürlich, wie du auch gerade beschrieben hast, die betrieblichen Anforderungen immer zu berücksichtigen.

00:15:16: Was ganz spannend ist, im Streitfall können Arbeitnehmer tatsächlich in letzter Konsequenz auch den Arbeitgeber auf Zustimmung zum Urlaubsantritt klagen.

00:15:24: In der Praxis spielen solche Verfahren aber kaum eine Rolle, schon allein deshalb, weil ihr Ausgang in der Regel erst feststeht, wenn der geplante Urlaub schon längst vorbei wäre.

00:15:33: Am Ende braucht es also meist eine Lösung, die für beide Seiten zumutbar ist und genau das macht die Urlaubsanteilung.

00:15:39: in der Praxis oft zu einer kleinen Verhandlungssache.

00:15:43: Ja, und jetzt haben wir ja gesagt eigentlich Vereinbarungssache, was ist jetzt mit Betriebsurlaub?

00:15:47: Also wenn der Arbeitgeber einfach zusperren möchte, den Betrieb über Weihnachten, so was gibt es ja durchaus öfter, wenn es nicht gerade um Infrastruktur oder so was geht.

00:15:56: Auch den muss man juristisch gesehen mit den Arbeitnehmern vereinbaren.

00:16:01: Arbeitgeber können es eigentlich nicht einsetig anordnen, aber entweder kann ich so eine Vereinbarung schon im Arbeitsvertrag schließen mit allen Einzelnen

00:16:09: oder... Ja, so eine Vereinbarung kann eben auch konkrudent, also durch schweigende Arbeit, nicht mehr zustande kommen, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber... den Betriebssulab früh genug ankündigt und die Arbeitnehmer nicht widersprechen.

00:16:20: Das ist zum Beispiel auch durch einen Aussagenbetrieb möglich.

00:16:23: Bei solchen Vereinbarungen ist die Judikatur aber sehr streng.

00:16:27: Also der Betriebssulab darf nämlich nur maximal die Hälfte des individuellen Urlaubsanspruches, also circa zwei, zweieinhalb Wochen, betragen und der Rest muss zur eigenen Disposition der Arbeitnehmer bleiben.

00:16:38: Die Vereinbarung eines einheitlichen Betriebsurlaubs für alle künftigen Urlaubsjahre ist umso eher zulässig, je günstiger die vereinbarten Urlaubszeiträume sind bzw.

00:16:47: je weniger dringend das Erfordernis des Betriebes ist, den Betriebsurlaub während einer ungünstigen Urlaubszeit festzulegen.

00:16:54: Ja, Weihnachten gilt wahrscheinlich relativ gut als günstige Urlaubszeit.

00:16:57: Besteht keine Vereinbarung, kann der Betriebsurlaub durch die Arbeitnehmer eben abgelehnt werden, wenn in der vorgesehenen Zeit keine Erholungsmöglichkeit für sie besteht.

00:17:05: Wie gesagt, das ist zu Weihnachten eher nicht anzunehmen.

00:17:07: Können dann die Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil der Arbeitgeber trotzdem das Geschäft zuspätern, behalten sie eigentlich ihren Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach BGF Elf-Fünfundfünfzig ABGB.

00:17:16: Sie müssen sich allerdings dafür zur Arbeit bereit erklären.

00:17:18: Man könnte auch noch ein Einarbeiten von Feiertagen vereinbaren.

00:17:23: Um Arbeitnehmern eine längere Freizeit zu ermöglichen, fürs Einarbeiten rund um Feiertage ist in § IV Absatz III des ACG etwas vorgesehen.

00:17:31: Da geht es um Fenster Tage, also Werktage, die direkt vor oder nach einem Feiertag liegen, die können Arbeitnehmern im Zeitraum von maximal dreizehn zusammenhängenden Wochen vor oder nacharbeiten und dadurch länger zusammenhängende Freizeit zu bekommen.

00:17:42: Das muss allerdings auch vereinbart werden und bei der Ausdehnung der Arbeitszeit vorher muss man natürlich auch die höchste Arbeitszeitgrenzen beachten.

00:17:52: Ja, nicht für alle ist außerdem die Vorweihnachtszeit eine sehr entspannte Arbeitsphase.

00:17:56: Das haben wir vorhin schon angedeutet, bei uns ist es eher schlimm.

00:17:59: Vor allem die Angestellten im Handel sind auch nicht unbedingt zu beneiden in dieser Zeit.

00:18:05: Einerseits müssen sie ja selber vielleicht auch Besorgungen vor Weihnachten machen, das Familienfest vorzubereiten, aber vor allem müssen sie im Geschäft stehen, weil die anderen einkaufen gehen.

00:18:13: Das heißt, über Stunden hohe Belastungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen auf der Tagesordnung.

00:18:19: Hier sprichst du ein sehr wichtiges Thema an.

00:18:21: So schön die Weihnachtszeit auch ist, geht es sich für viele natürlich mit einer hohen Arbeitsbelastung einher.

00:18:26: Da ist vor allem in ihnen Branchen, in denen zu Weihnachten vermehrt gearbeitet wird, wie du schon angesprochen hast, vor allem Handel.

00:18:34: Auch wenn Arbeitsvertraglich die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht, müssen diese rechtzeitig angeordnet werden.

00:18:41: natürlich auch gesetzlich zulässig sein.

00:18:43: Überstunden sind außerdem nur dann zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers diesen entgegenstehen.

00:18:51: Unter diesen Interessen fallen auch Betreuungspflichten, die gerade um die Weihnachtszeit in der beispielsweise der Kindergartenzuge sperrthart steigen.

00:19:00: Ein generelles Ablehnungsrecht besteht außerdem über zehn Stunden am Tag bzw.

00:19:04: über fünfzig Stunden in der Woche.

00:19:06: Hier braucht es dann von Beginn an keine Abwägung, da die Arbeitnehmer auch grundlos die Leistung verweigern können.

00:19:12: Arbeitnehmer die Überstunden begründet oder nach den Höchstgrenzen auch unbegründet ablehnen dürfen.

00:19:18: dürfen deswegen natürlich nicht benachteiligt werden.

00:19:21: Überstunden können natürlich auch attraktiv sein für Arbeitnehmer, denn viele Kollektivverträge sehen erhöhte Zuschläge, z.B.

00:19:27: für Arbeiten an Samstag oder über die zehnte Tagesstunde hinaus vor.

00:19:36: So, Katharina, wir sitzen ja jetzt gerade schon mit Punch und Keksen zusammen, sprechen wir noch über Weihnachten, nicht nur außerhalb des Büros, sondern auch darüber, wie Weihnachten auch unseren Büroalltag beeinflussen kann.

00:19:51: Und was hier zu bedenken ist, wir haben ja bei uns schon eine Weihnachtsfeier mit allen unseren Kolleginnen geplant, auf die sich schon alle sehr freuen.

00:19:58: Hoffentlich.

00:19:59: Ja, nicht nur für alle Arbeitnehmer ist dabei eine Weihnachtsfeier ein Termin, dem sie mit Vorfreude entgegen gesehen.

00:20:05: Ist ein Arbeitnehmer eigentlich dazu verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?

00:20:09: Ja, eine interessante Frage.

00:20:11: In Österreich hat man das Gefühl, die meisten freuen sich, aber ja.

00:20:13: Ich kann auch Leute geben, die sich nicht freuen und ich habe natürlich die typische Juristin in Antwort, kommt darauf an.

00:20:19: Ja, das habe ich mir schon fast gedacht.

00:20:20: Worauf kommt es denn an?

00:20:22: Naja, es kommt einmal darauf an, ob die Feier außerhalb oder während der Arbeitszeit stattfindet, wenn ich jetzt nur ein kleines Zusammentreffen während der Arbeitszeit organisiere und der Arbeitgeber irgendwie Kekse hinlegt und einfach nur ein paar Dankesparte an die Belegschaft richtet, kleine Ansprüchen gehalten werden, dann kann es schon eine dienstliche Weisung eben daran teilzunehmen.

00:20:42: Ich meine, es ist in der Praxis relativ schwer.

00:20:43: Denkt mal, dass dann jemand wirklich dienstrichliche Konsequenzen hat, weil er sich am WC versteckt wird, aber es ist eigentlich dann zu empfehlen hinzugehen.

00:20:52: Die Teilnahme gilt dann aber auch als Arbeitszeit und ist zu entlohnen.

00:20:55: Und was gilt, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet?

00:20:59: Ja, also

00:20:59: eine richtige Weihnachtsfeier ist meistens am Abend, meistens nach der Arbeitszeit.

00:21:03: Und wenn jemand arbeiten hätte müssen, kriegt er frei.

00:21:05: Da ist die Teilnahme freiwillig und es wäre auch nicht zulässig, jetzt Konsequenzen an einen Nichterscheinen zu knüpfen.

00:21:10: Also man muss nicht hingehen.

00:21:13: So eine Feuer dient ja im Endeffekt auch dazu, sich außerhalb irgendwie des formellen Rahmens zu begegnen und kennenzulernen, wenn auch empfohlen wird, nicht zu sehr.

00:21:24: Ja, apropos Vernetzungsmöglichkeiten mit allen Arbeitnehmern als Arbeitgeber.

00:21:28: bin ich aus Gründen der Gleichbereitung natürlich auch dazu verpflichtet, alle Arbeitnehmer zu feier einzuladen.

00:21:33: Das gilt auch für überlassende Arbeitnehmer, die ja für die Zeitüberlassung zu einem Teil der Belegschaft des Beschäftigten oder des Beschäftigten in den Betriebs gehören.

00:21:43: werden bestimmte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen, warum auch immer, muss man sich beispielsweise Diskriminierungs- oder Moppingvorwürfe gefallen lassen.

00:21:51: Unbedenklich ist natürlich ein Ausschluss von bestimmten Mitarbeiterinnen nur dann, wenn sachliche Gründe vorliegen.

00:21:57: Das kann zum Beispiel dann sein, wenn seine dringende betriebliche Notwendigkeit, die beispielsweise wenn eben zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier dringend eine Leistung erbracht werden muss.

00:22:06: Aber in der Regel ist eine Feier ohnehin am besten, wenn alle Arbeitnehmer zusammenkommen.

00:22:11: Hier darf dann der Punch anders als bei uns heute am Vormittag auch ein alkoholischer sein.

00:22:16: Zurückhaltung empfiehlt sich aber trotzdem.

00:22:19: Absolut, wer kennt nicht die Geschichten von Weihnachtsfeiern, die eskaliert sind, da gab es schon den Kollegen, der immer gerne in Glas voraus ist.

00:22:25: Die Kollegin, die für ihre berühmten Tanzanlagen bekannt ist, das ist alles noch harmlos.

00:22:30: Aber was würdest du denn Arbeitnehmern und auch dem Arbeitgeber bezüglich des Verhaltens bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier raten, Julia?

00:22:36: Die betriebliche Weihnachtsfeier soll natürlich allen Spaß machen und selbstverständlich wird von Arbeitnehmern nicht der selbe Verhaltensmaßstab verlangt wie am Arbeitsplatz.

00:22:44: Aber selbst wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit und damit einer Freizeit stattfindet, handele es sich dennoch um eine betriebliche Veranstaltung mit eindeutigem Bezug zum Arbeitsverhältnis.

00:22:55: Grund gelten auch dort die grundlegenden Verhaltenspflichten gegenüber Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten natürlich.

00:23:02: Kommt es zu groben Fehlverhalten, etwa im Form von sexuellen Belästigungen, Beleidigungen, körperlichen Übergriffen oder massiv störenden Verhalten, etwa in Folge von übermäßigen Alkoholkonsum, müssen Beschäftigte daher zumindest auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

00:23:17: Das heißt, auch das Verhalten bei der Weihnachtsfeier kann in Extremfällen eine Entlassung rechtfertigen.

00:23:23: Ja, der OGH hält in ständigem Rechtsprechung fest, dass eine außerdienstliche Tat, die als Entlassungsgrund herangezogen wird, sich auf das Arbeitsfeldnis zumindest mittelbar auswirken muss.

00:23:32: Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eben das Vertrauen des Arbeitgebers verwirkt wird durch dieses Verhalten.

00:23:38: oder auch der Ruf des Arbeitgebers und seines Unternehmens gefährdet wird.

00:23:42: Oder wenn die tatstörende Rückwirkungen auf das Betriebsklima zeitigen könnte.

00:23:46: Und genau hier kommt die Weihnachtsfeier wieder ins Spiel.

00:23:48: Auch wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, kann eben ein Fehlverhalten während der Feier das Betriebsklima nachhaltig beeinträchtigen, mitunter so stark, dass arbeitsrichtige Maßnahmen geboten sind.

00:23:57: Auch bei der Weihnachtsfeier muss ein bisschen auf die Hierarchie geachtet werden.

00:24:01: Es wird nämlich von der Rechtsprechung durchaus strenger beurteilt, einen Arbeitgeber oder diesen Repräsentanten zu beleidigen als vielleicht einen Kollegen.

00:24:08: Um einen Entlassungsgrund zu setzen, muss aber eine gewisse Erheblichkeitsschwell überschritten werden.

00:24:12: Dementsprechend hat beispielsweise das Eisgewinn entschieden, dass das mutwillige Zertrümmern eines Trinkglases aus Freude darüber, dass die Geschäftsleitung die Weihnachtsfeier ähnlich verlassen hatte, zu einer Sachbeschädigung darstellt für sich allein jedoch keine Entlassung rechtfertigt.

00:24:27: Der geringe Wert des Glases stehe nämlich in keiner angemessenen Relation zum Verlust des Arbeitsplatzes.

00:24:33: Der OGH hat zum Beispiel entschieden, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen einzelnen Faustschlag im Anschluss an eine betriebliche Weihnachtsfeier nicht als Entlassungsgrund zu qualifizieren war.

00:24:43: Ausschlaggebend war dabei, dass der Arbeitnehmer, der den Schlag versetzte, in seiner bisherigen Dienstzeit nie durch aggressives Verhalten aufgefallen war.

00:24:51: Der Vorfall wurde daher als einmaliger Ausrutscher gewertet, aus dem kein Rückschluss auf zukünftiges Fehlverhalten gezogen werden konnte.

00:24:59: Es war schon eine spannende Entscheidung, hätte ich gerne den ganzen Akt mal gesehen, weil natürlich kann man diese Entscheidung nicht als Freibriefer stehen, auf der Weihnachtsfeier körperliche Übergriffe zu tätigen.

00:25:09: Die Arbeitsregelige Beurteilung ist nämlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und gerade bei Tätlichkeiten ist im Regelfall davon auszugehen.

00:25:17: Auch der OGH hat das selber in dieser Entscheidung betont, dass solche Übergriffe das Betriebsklima natürlich nachhaltig beschädigen können und auch die betriebliche Ordnung sowie die Interessen der Arbeit, die wir eheblich beeinträchtigen können.

00:25:27: Also in den meisten Fällen wird bei einer Tätigkeit wahrscheinlich schon von einem Entlassungsgrund auszugehen sein.

00:25:33: Außerdem wird beim Feiern in ungezwungenen Atmosphäre oft übersehen, dass vermeintlich harmlose Scherzen nicht bei allen gleich gut ankommen.

00:25:40: Was jemand als humorvolle Bemerkung, als lockeren Spruch oder netten Spaß meint, kann von anderen als verletzten, respektlos oder grenzüberschreitend empfunden werden.

00:25:49: Besonders heikel wird es, wenn es um sexuelle Belästigung geht.

00:25:52: Ein anzüglicher Witz oder auch eine Hand auf dem Oberschenkel der Kollegin oder des Kollegen kann für Betroffene alles erst unangenehm sein, entwürdigend oder auch verletzend.

00:26:02: Gerade auf Filmenfeiern ist in gelöster Stimmung und der Alkoholeinfluss werden persönliche Grenzen häufig überschritten und zwar sowohl vermännert als auch von Frauen.

00:26:10: Ja, also wer sich zu Beleidigungen, sexuellen Belästigungen oder gar Tätigkeiten hinreißen lässt, riskiert arbeitsrichtliche Konsequenzen nicht nur, vielleicht sogar strafrechtliche.

00:26:20: Je nach Schwere das Vorfallskommen der Beabmannung, Versetzung oder eben auch die Fristlosebeendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

00:26:26: Außerdem können betroffene Schadenersatz fordern, dass nicht nur von demjenigen, von dem die belästigende Handlung ausgeht, sondern auch vom Arbeitgeber.

00:26:34: Die Fürsorgepflicht verpflichtet Arbeitgeber nämlich nicht nur Arbeitsbedingungen zu gestalten, dass die Interessen der Arbeitnehmer gewahrt bleiben, sondern verpflichtet sie darüber hinaus auch zum notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklimak gröblich beinträchtigende Mitarbeiterinnen einzugreifen.

00:26:49: Da die Weihnachtsfeier im betrieblichen Kontext stattfindet, sind Arbeitgeber folglich im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, unverzüglich zu handeln, sobald sie belästigenden oder auch gewalttätigem Verhalten gegenübertreten bzw.

00:27:02: davon im Kindnis gelangen.

00:27:05: Ja, wenn das nicht passiert und arbeitgeberweise ihren Fürso-Gepflichten nicht nachkommen, kann auch das eben schadenersatzpflichtende Arbeitgeber auslösen.

00:27:11: Also eine Weihnachtsfeier bietet den Raum auch im betrieblichen Kontext gelassen und in privater Atmosphäre miteinander zu feiern.

00:27:18: Aber es ist auf jeden Fall kein Freibrieg für übergriffiges Belästigendes oder beleidigendes Verhalten und auch bei festlicher Stimmung und lockere Atmosphäre gelten die Grundregeln des irrespektvollen Umgangs weiter.

00:27:28: Das sollte eigentlich allen klar sein, aber Weihnachtsfeiern können für Arbeitgeber eigentlich auch ein bisschen in Stress sein.

00:27:35: Du sagst es, ist die Weihnachtsfeier dann zu Ende, machen sich die meisten übliche Weise auf den Heimweg.

00:27:40: Wobei, wir kennen sie alle, es gibt natürlich auch jene hoch motivierte Gruppe, die nach dem offiziellen Ende noch weiterziehen möchte.

00:27:47: Da warst du noch nie dabei, oder?

00:27:49: Ich weiß nicht, was du sprichst.

00:27:52: Da ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers natürlich dann... jedenfalls vorbei.

00:27:57: Aber was passiert eigentlich, wenn ich am Heimweg oder am Weg zur nächsten Bar auf vereisten Bunden ausrutsche, handele sich dabei um einem Arbeitsumfall?

00:28:05: Ja, das ist ein Fall, der anscheinend so häufig vorkommt, dass es schon nützlich redesprechend dazu gibt.

00:28:11: Also grundsätzlich ist ein Arbeitsumfall ein Unfall, der sich im Zuge einer beruflichen Tätigkeit ereignet.

00:28:16: Es muss einen örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis geben.

00:28:20: In dem Zusammenhang hat der OGH beispielsweise entschieden, dass es sich bei einem Unfall, der sich auf der Fahrt im die Personenkraftwagen der Dienstgeberin zwecks Fortsetzung der in den Betriebsäumlichkeiten begonnenen Weihnachtsfeier ereignet hat, Juristen treu, um einen Arbeitsunfall handelt.

00:28:35: Demgegenüber hat er dies bei einem drei Stunden Nachbeendigung einer betrieblichen Weihnachtsfeier erfolgten Aufbruch der privaten und verbliebenen Teilnehmerinnen zu einem weiteren Gasthausbesuch vereint.

00:28:45: Das heißt, auch ein Umfall im Zoo einer betrieblichen Veranstaltung oder einer Dienstreise ist der Ursache nach der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen.

00:28:53: Erfolgen Unfall im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Veranstaltung, so auch einer Weihnachtsweiher, ist ja das Arbeitsunfall zu qualifizieren.

00:29:01: Genau, die Unterscheidung, ob es ein Arbeitsunfall ist, oder ein Freizeitunfall, ist ja sehr wichtig, denn die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung fallen bei Arbeitsunfällen deutlich umfangreicher aus, als die aus der normalen Krankenversicherung zusätzlich profitieren.

00:29:15: Arbeit nehmen wir auch von der längeren Entgeltvorzahlung.

00:29:19: Ja, ganz genau, aber auch hier ein wichtiger Zusatz für alle, die gerne ausgebig feiern.

00:29:23: Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn er durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen verursacht wurde.

00:29:29: Dazu zählt zum Beispiel ein unvernünftiges oder produzierendes Verhalten, das seinem Streit führt.

00:29:35: und in dessen Folge es zu einer Verletzung kommt.

00:29:37: Hierunter fällt aber auch, wenn ein Unfall beispielsweise unter hohem Alkoholeinfluss sich ereignet hat.

00:29:43: In solchen Fällen handelt es sich also nicht mehr um einen Arbeitsunfall, sondern um einen Freizeitunfall mit allen entsprechenden Konsequenzen beim Versicherungsschutz und bei der Endgeldfortzahlung.

00:29:53: Weihnachten oder die Vorweihnachtszeit ist, wie wir heute ausführlich besprochen haben, auch aus arbeitsrechtlicher Sicht eine durchaus spannende Zeit.

00:29:59: zwischen Sonderzahlungen, Betriebsurlaub, Weihnachtsfeiern und kleinen Aufmerksamkeiten gilt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ein paar grundregelnde Spielregeln zu kennen.

00:30:07: Gleichzeitig sollte diese Zeit vor allem eines sein, eine Gelegenheit mit Kolleginnen einmal absetzt, das Arbeitsalltags zusammenzukommen, das ja ausklingen zu lassen und in entspannter Atmosphäre Gemeinschaft zu erleben.

00:30:18: Wir wünschen allen Hörerinnen und Hörern frohe Erholsämmerung bei dem entspannten Weihnachten und einen guten Rutsch ins

00:30:24: neue Jahr.

00:30:25: Bis zum nächsten Mal bei Ligli Lieding, frohe Weihnachten.

00:30:41: Dieser Podcast wurde produziert von WePod it.

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